Kurzberichterstattung über Großereignisse bleibt erlaubt
EuGH-UrteilNicht nur Fußballfreunde werden sich freuen: Auch in Zukunft ist die freie Berichterstattung über wichtige Ereignisse in allen Sendern ohne besondere Kosten möglich. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden.
EuGH-UrteilNicht nur Fußballfreunde werden sich freuen: Auch in Zukunft ist die freie Berichterstattung über wichtige Ereignisse in allen Sendern ohne besondere Kosten möglich. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden.
Der Autor
Dr. Otmar Philipp war langjähriger Mitarbeiter im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und beobachtet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit mehr als dreißig Jahren. Für EURACTIV.de analysiert er aktuelle Urteile.
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Die Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste erlaubt jedem EU-Fernsehveranstalter Kurzberichte über Ereignisse von großem öffentlichen Interesse. Das ist natürlich nicht im Interesse von Sendern, die Millionenbeträge für exklusive Übertragungsrechte bezahlen. Die Exklusivität wird durch diese Richtlinie eingeschränkt. Dagegen hätten die Sender kaum etwas einzuwenden, wenn andere Fernsehanstalten für die Kurzberichterstattung entsprechend bezahlen müssten. Doch das schließt die Richtlinie ausdrücklich aus. Die Kostenerstattung darf "die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten nicht übersteigen." Ist diese Regelung mit der Charta der Grundrechte vereinbar?
Diese Frage hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf entsprechende Fragen des österreichischen Bundeskommunikationssenats zu beantworten. Die Sky Österreich GmbH klagte dort gegen den Österreichischen Rundfunk ORF. Sky hatte 2009 Exklusivrechte für die Ausstrahlung bestimmter Spiele der Europa League in den Saisonen 2009/2010 bis 2011/2012 in Österreich erworben. Das kostete den Sender jährlich mehrere Millionen Euro für die entsprechenden Lizenz- und Produktionskosten. Im September 2009 schlossen Sky und der ORF eine Vereinbarung, mit der dem ORF das Recht zur Kurzberichterstattung eingeräumt wurde. Für jede Minute Übertragung waren 700 Euro zu bezahlen. Dieser Vertrag galt bis zum Inkrafttreten des neuen österreichischen Fernseh-Exklusivrechtegesetzes im Oktober 2010. Im neuen Gesetz war für Inhaber exklusiver Rechte nur noch ein Anspruch auf den Ersatz der unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten vorgesehen. Deshalb beantragte der ORF bei der zuständigen Kommunikationsbehörde festzustellen, dass Sky verpflichtet sei, ihm ab dem 1. Oktober 2010 für die Spiele der Europa League das Kurzberichterstattungsrecht ohne zusätzliche Kosten einzuräumen. Die Behörde bestätigte das. Damit verlor Sky die ursprünglich vereinbarten Zahlungen des ORF. Deshalb rief der Sender gegen diese Entscheidung den Bundeskommunikationssenat an. Der wiederum fragte sich, ob die EU-Richtlinie 2010/13/EU, auf der das neue österreichische Gesetz beruhte, mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar ist, die das Eigentumsrecht und die unternehmerische Freiheit garantiert.
Diese Frage ist natürlich nicht nur für Österreich von Bedeutung. Deshalb beteiligten sich an dem Verfahren auch Deutschland und Polen, das Europäische Parlament, der Ministerrat und die Kommission. Das Urteil des Gerichtshof vom 22.1.2013 ist eindeutig: er sieht keine Verletzung der Grundrechtscharta. Zwar haben exklusive Fernsehübertragungsrechte einen Vermögenswert. Als aber Sky diese Rechte 2009 erwarb, sah die EU-Richtlinie bereits das Kurzberichterstattungsrecht mit Beschränkung der Kostenerstattung vor. Daher hat sich das Recht von Sky nicht verändert.
Allerdings greift die Regelung in die unternehmerische Freiheit ein, denn der Inhaber von Exklusivübertragungsrechten kann nicht frei über die Bedingungen entscheiden, zu dem er den Zugang zum Signal gewährt. Die unternehmerische Freiheit gilt aber nicht schrankenlos, sondern kann aber im Allgemeininteresse beschränkt werden. Die exklusive Vermarktung von Ereignissen von großem öffentlichen Interesse ist geeignet, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über diese Ereignisse erheblich einzuschränken. Die Richtlinie hält der EuGH für geeignet und erforderlich, um das Grundrecht auf Informationsfreiheit zu wahren und den Pluralismus zu fördern. Die Regelung enthält nach seiner Ansicht ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen grundrechtlich geschützten Rechten und Freiheiten. So ist sieht die Kurzberichterstattung ausschließlich für allgemeine Nachrichtensendungen vorgesehen und gilt nicht z. B. für Unterhaltungssendungen. Außerdem darf sie nicht länger als 90 Sekunden dauern und muss ihre Quelle angegeben.
Nicht nur die Fußballfreunde werden sich darüber freuen, dass auch in Zukunft die freie Berichterstattung über wichtige Ereignisse in allen Sendern ohne besondere Kosten möglich ist.
Otmar Philipp
Links
EuGH: Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-283/11 Sky Österreich (22. Januar 2013)