EuGH-Urteil zum EU-Aufenthaltsrecht

Streit zwischen Polen und dem Land BerlinKann das EU-Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedsstaat durch einen Aufenthalt nach nationalem Recht erworben werden? Das war die entscheidende Frage in einem Streit zwischen polnischen Staatsangehörigen mit dem Land Berlin.

Als General Wojciech Jaruzelski Polens Staatspräsident und Lech Walesa (v.l.n.r.) Chef der Gewerkschaft Solidarnosc war, zogen viele Polen nach Deutschland. Foto: dpa
Als General Wojciech Jaruzelski Polens Staatspräsident und Lech Walesa (v.l.n.r.) Chef der Gewerkschaft Solidarnosc war, zogen viele Polen nach Deutschland. Foto: dpa

Streit zwischen Polen und dem Land BerlinKann das EU-Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedsstaat durch einen Aufenthalt nach nationalem Recht erworben werden? Das war die entscheidende Frage in einem Streit zwischen polnischen Staatsangehörigen mit dem Land Berlin.

Zum Autor

" /Dr. Otmar Philipp war langjähriger Mitarbeiter im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und beobachtet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit mehr als dreißig Jahren. Für EURACTIV.de berichtet er über aktuelle Urteile.

_________________

Die Polen waren vor dem Fall der Berliner Mauer in den Jahren 1988 bzw. 1989 nach Deutschland gekommen. Ihre Aufenthaltserlaubnis wurde regelmäßig aus humanitären Gründen nach deutschem Recht verlängert. Als 2005 Polen der EU beitrat, glaubten sie, ein Recht auf Daueraufenthalt in Deutschland nach der EU-Richtlinie über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen zu haben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

Das Land Berlin verweigerte allerdings sogar eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse, weil ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Ein Daueraufenthaltsrecht nach der EU-Richtlinie 2004/38/EG komme auch nicht in Frage, weil sie nicht gearbeitet und auch keinen gesicherten Lebensunterhalt hätten.

Kein gesicherter Lebensunterhalt

Daraufhin klagten die Polen beim Verwaltungsgericht, das ihnen Recht gab, weil das Recht auf Daueraufenthalt nach dem Unionsrecht jedem Unionsbürger gewährt werden müsse, der sich fünf Jahre lang rechtmäßig im Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob er über ausreichende Existenzmittel verfüge.

Auf die Berufung des Landes Berlin gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts hob das Oberverwaltungsgericht Berlin?Brandenburg diese Entscheidung auf. Jetzt legten die Polen Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Die dortigen Richter hatten als letzte Instanz den Streit, der letztlich um die Auslegung der EU-Richtlinie ging, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen, auch wenn sie davon ausgingen, dass den polnischen Klägern kein Recht auf Daueraufenthalt nach EU-Recht zusteht.

In seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 geht der EuGH ausführlich auf den Begriff des „rechtmäßigen Aufenthalts“ in der Richtlinie 2004/38/EG ein. Da sie nicht auf nationale Rechtsvorschriften verweist, müsse diese Wendung als Begriff des Unionsrechts angesehen werden, der in allen Mitgliedsstaaten einheitlich auszulegen sei.

Nach der Richtlinie hat ein Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsmitgliedsstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Einzige Bedingung: Er muss im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein.

Krankenversicherung nötig

Ein längeres Aufenthaltsrecht besteht nach der Richtlinie für Arbeitnehmer oder Selbstständige nur dann, wenn sie im Aufnahmemitgliedsstaat für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie keine Sozialhilfeleistungen dieses Staates in Anspruch nehmen müssen. Außerdem muss ein umfassender Krankenversicherungsschutz vorhanden sein.

Unionsbürger, die sich so rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten haben, haben das Recht auf einen dauernden Aufenthalt. Vor dem Daueraufenthaltsrecht müssen also die Bedingungen der Richtlinie erfüllt sein. Deshalb kann ein Aufenthalt, der zwar mit dem Recht eines Mitgliedsstaats in Einklang steht, aber nicht die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt, nicht als ein "rechtmäßiger" Aufenthalt im Sinne der Richtlinie angesehen werden, der zu einem EU-Recht auf Daueraufenthalt führt.

Der Gerichtshof entscheidet niemals den Rechtsstreit, der den ihm vorgelegten Fragen zugrunde liegt. Das ist Sache des Bundesverwaltungsgerichts, das nunmehr so entscheiden kann, wie es schon bei der Vorlage an den EuGH beabsichtigt hatte: Den Polen steht kein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland zu. Sie müssen darüber hinaus mit der Abschiebung in ihr Heimatland rechnen, wenn es sich die deutschen Behörden nicht noch anders überlegen.

Die weitere Frage des Bundesveraltungsgerichts wird vom EuGH bejaht, nämlich ob Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat vor dem EU-Beitritt des betreffenden Drittstaats für die Berechnung des Zeitraums für das Daueraufenthaltsrecht zu berücksichtigen sind.

Wenn ein Staat der Union beitritt, sind grundsätzlich alle Bestimmungen des Unionsrechts sofort und vollständig anzuwenden. Anderes gilt nur, wenn in Übergangsbestimmungen Abweichungen ausdrücklich vorgesehen sind. Für Polen gab es zwar solche Bestimmungen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr, nicht aber für das Aufenthaltsrecht.

Das ändert aber nichts daran, dass im vorgelegten Fall die Bedingungen der EU-Richtlinie für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht erfüllt waren.

Otmar Philipp

Links

Dokumente

EU: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (29. April 2004)

EuGH: Urteil des Gerichtshofs vom 21.12.1011 in den verbundenen Rechtssachen  C-424/10 und C-425/10