EuGH: Diskriminierung bei Semestertickets in Österreich

Urteilsanalyse von Otmar PhilippIn einigen österreichischen Bundesländern haben Studenten nur dann einen Anspruch auf Fahrpreisermäßigungen im öffentlichen Nahverkehr, wenn ihre Eltern österreichische Familienbeihilfen beziehen. Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge ist dies eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Österreich verstößt somit gegen EU-Recht.

Das Studentenleben ist angesichts oftmals knappen Wohnraums und hoher Mieten kein reines Vergnügen. Jede Art von materieller Hilfe ist willkommen. Dazu gehören auch Vergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel. Foto: dpa
Europas soziale Lage verbessert sich. [ Foto: dpa (Archiv)]

Urteilsanalyse von Otmar PhilippIn einigen österreichischen Bundesländern haben Studenten nur dann einen Anspruch auf Fahrpreisermäßigungen im öffentlichen Nahverkehr, wenn ihre Eltern österreichische Familienbeihilfen beziehen. Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge ist dies eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Österreich verstößt somit gegen EU-Recht.

Der Autor

" /Dr. Otmar Philipp war langjähriger Mitarbeiter im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und beobachtet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit mehr als dreißig Jahren. Für EURACTIV.de analysiert er aktuelle Urteile.
_______________

Das Studentenleben ist angesichts oftmals knappen Wohnraums und hoher Mieten kein reines Vergnügen. Jede Art von materieller Hilfe ist willkommen. Dazu gehören auch Vergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel. In einigen Städten ist in den Semestergebühren gleich ein Fahrschein für Busse und Bahnen enthalten.

Österreich wollte "seinen" Studierenden auch entgegenkommen. Das zuständige Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie schloss mit den jeweiligen regionalen Gebietskörperschaften und den betreffenden Beförderungsunternehmen Finanzierungsvereinbarungen über die Ausgabe ermäßigter Semestertickets an Studierende. In diesen Vereinbarungen sind nicht nur der Beförderungstarif, der Umfang der Ermäßigung und der Finanzbeitrag der Bundesregierung geregelt, sondern sie legen auch den Kreis der Begünstigten fest.

In den Bundesländern Wien, Oberösterreich, Burgenland und Steiermark sowie in der Stadt Innsbruck hatten Studenten allerdings nur dann einen Anspruch auf die Vergünstigungen, wenn ihr Studien- oder Wohnort im Gebiet des jeweiligen Verkehrsverbundes liegt und wenn ihre Eltern für sie Familienbeihilfe bezogen. Da Familienbeihilfen nur Eltern erhalten, die in Österreich leben, waren damit insbesondere ausländische Studenten von den Vergünstigungen ausgeschlossen. Die Stadt Innsbruck hat diese Beschränkung bereits mit dem Studienjahr 2010/11 wieder abgeschafft.

Die EU-Kommission sah in solchen Regelungen den Gleichheitsgrundsatz des EU-Vertrags verletzt und forderte Österreich 2009 zu einer Stellungnahme auf. Dort sah man aber keine Verletzung des EU-Rechts. Die Fahrpreisermäßigungen für Studierende seien Teil des österreichischen Systems von Familienleistungen und lägen damit allein in nationaler Verantwortung. Eine auf Nationalität beruhende Diskriminierung liege nicht vor, weil die Ermäßigungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit gewährt würden. Studierende aus anderen Mitgliedstaaten würden von ihren Herkunftsstaaten gefördert.

In seinem Urteil vom 4.10.2012 in der Rechtssache C-75/11 weist der Gerichtshof einleitend darauf hin, dass Studierende, die aus anderen Mitgliedstaaten als der Republik Österreich stammen und in dieser studieren, Unionsbürger seien, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

Jeder Unionsbürger könne sich Art.18 AEUV berufen, der jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet. Dies gilt auch für eine Regelung über die Gewährung von Fahrpreisermäßigungen für Studenten. Zwar sind die Mitgliedstaaten weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig, sie müssen dabei aber die Bestimmungen des EU-Vertrags beachten. Die von der EU-Kommission beanstandete Regelung führe zur Ungleichbehandlung zwischen österreichischen Studenten, die ihr Studium in Österreich absolvieren, und Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, die dort ebenfalls studieren.

Der Gerichtshof weist auf das Recht jedes Mitgliedstaates hin, "sich eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen demjenigen, der eine Leistung beantragt, und diesem Staat zu vergewissern", denn schließlich nimmt der ausländische Studierende "eine bestimmte finanzielle Solidarität der Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats" in Anspruch. Eine nationale Regelung, nach der ein Studierender das Bestehen eines tatsächlichen Zusammenhangs mit dem Aufnahmemitgliedstaat nachweisen muss, könne daher grundsätzlich einem berechtigten Zweck dienen. Österreich habe aber nicht nachgewiesen, dass die in bestimmten Bundesländern geltende Regelung der Fahrpreisermäßigung für Studierende gerechtfertigt ist. Daher stellt der Gerichtshof in seinem Urteil fest, dass Österreich seine Verpflichtungen nach den EU-Verträgen verletzt hat.

Links

EuGH: Urteil des Gerichtshofs vom 4.10.2012, Rechtssache C-75/11 (4. Oktober 2012)

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 6. September 2012(1)