Auch Kinder von Grenzgängern haben ein Recht auf Stipendien
EuGH-Urteilsanalyse von Otmar PhilippHaben die Kinder von Grenzgängern Anrecht auf die Luxemburger Studienbeihilfe? Über diese Frage hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden. Der EU-Rechtsexperte Otmar Philipp analysiert für EURACTIV.de das Urteil.
EuGH-Urteilsanalyse von Otmar PhilippHaben die Kinder von Grenzgängern Anrecht auf die Luxemburger Studienbeihilfe? Über diese Frage hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden. Der EU-Rechtsexperte Otmar Philipp analysiert für EURACTIV.de das Urteil.
Der Autor
Dr. Otmar Philipp war langjähriger Mitarbeiter im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und beobachtet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit mehr als dreißig Jahren. Für EURACTIV.de analysiert er aktuelle Urteile.
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Haben die Kinder von Grenzgängern Anrecht auf die Luxemburger Studienbeihilfe? Über diese Frage hatte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) auf Vorlage des Luxemburger Verwaltungsgerichts zu entscheiden. Geklagt hatten dort mehrere Kinder von Grenzgängern, denen die Studienbeihilfe, die als Stipendium und Darlehen gewährt wird, verweigert worden war. Mindestens ein Elternteil arbeitete in Luxemburg, sie selbst wohnten in Belgien bzw. in Deutschland.
Die Luxemburger Studienbeihilfe wird Studierenden gewährt, die luxemburgische Staatsangehörige oder Angehörige eines anderen Mitgliedstaats sind und die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das Hochschulstudium aufnehmen, in Luxemburg wohnen. Damit sind Kinder von Grenzgängern, die in einem Nachbarland Luxemburgs wohnen, nach dem Gesetzeswortlaut von der Beihilfe ausgeschlossen. Vier von ihnen klagten gegen die Ablehnung der Beihilfe, weil sie sich diskriminiert sahen. Ein Wohnsitz in Luxemburg sei im Gesetz nur deshalb gefordert, um Grenzgänger von der Beihilfe auszuschließen. Die Luxemburger Regierung sah das ganz anders. Die Luxemburger Studienbeihilfe solle den Anteil der Personen mit Hochschulabschluss an der Wohnbevölkerung Luxemburgs erhöhen, der unter dem europäischen Durchschnitt liege. Ohne das Wohnorterfordernis könne jeder Studierende ohne Anbindung an die Gesellschaft Luxemburgs die Beihilfe für ein Studium in einem beliebigen Land erhalten. Dies hätte einen "Stipendientourismus" zur Folge und wäre eine untragbare Belastung für das Großherzogtum Luxemburg. Es gebe bereits Hunderte von ähnlichen Fällen.
Wer die Rechtsprechung des EuGH kennt, weiß, dass er das Argument von der "untragbaren finanziellen Belastung" nicht akzeptiert. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Gesetze so ausgestalten, dass sie mit den von ihnen mitbeschlossenen EU-Regeln vereinbar sind. Das Luxemburger Verwaltungsgericht sah in dem Beihilfesystem eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung, da ein Wohnorterfordernis leichter von Inländern als von Ausländern erfüllt werden könne. Es hielt entgegen der Luxemburger Regierung die unterschiedliche Behandlung auch nicht für gerechtfertigt. Da es Zweifel hatte, ob die gesetzliche Regelung mit dem EU-Recht vereinbar war, legte es dem EuGH die Frage vor, ob sie mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vereinbar sei.
Luxemburger Regelung mit EU-Recht unvereinbar
Mit Urteil vom 20. Juni 2013 entschied der EuGH, dass die derzeitige luxemburgische Regelung zwar ein legitimes Ziel verfolgt, aber über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist und deshalb mit dem Unionsrecht unvereinbar ist (Rechtssache C-20/12). Das Unionsrecht verlangt von den Mitgliedstaaten, dass sie Wanderarbeitnehmern die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen gewähren wie inländischen Arbeitnehmern. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht nur für die in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmern, sondern auch für Grenzgänger und für deren Kinder. Auf keinen Fall lasse sich eine Diskriminierung durch Haushaltserwägungen rechtfertigen. Das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dürfe nicht vom Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten abhängen.
Der EuGH erkennt an, dass das Wohnsitzerfordernis geeignet ist, das von Luxemburg verfolgte Ziel zu erreichen, das Hochschulstudium zu fördern und den Anteil der in diesem Land ansässigen Personen mit Hochschulabschluss wesentlich zu erhöhen. Es gebe aber weniger einschränkende Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen. Zum Beispiel könnten die Bedingungen der Darlehensrückzahlung oder ein Erlass der Rückzahlung von einer Rückkehr nach Luxemburg nach Abschluss des Studiums abhängig gemacht werden. Auch könne die Beihilfe an die Voraussetzung geknüpft werden, dass der in Luxemburg arbeitende Elternteil für einen bestimmten Mindestzeitraum in Luxemburg bleibt. Der Gefahr einer Kumulierung mit einer entsprechenden finanziellen Beihilfe des Wohnsitzstaates lasse sich dadurch vermeiden, dass eine solche Unterstützung bei der Gewährung der von Luxemburg gezahlten Beihilfe berücksichtigt wird.
Mit diesen Hinweisen schlägt der EuGH einen ähnlichen Weg wie das deutsche Bundesverfassungsgericht ein, das dem Gesetzgeber schon häufig konkrete Hinweise für eine mit dem deutschen Verfassungsrecht vereinbare gesetzliche Regelung gegeben hat. Auch Luxemburg wird seine Regelung über die Studienbeihilfe jetzt entsprechend den Hinweisen des EuGH anpassen.