Zwangsversteigerung per Klick
Eine Reihe wichtiger Gesetzesänderungen trat in Deutschland vor kurzem in Kraft. Schritte gegen unerlaubte Telefonwerbung, gegen Terroraktivitäten, gegen unangemessene Vorstandsbezüge, gegen Falschberatung von Anlegern und andere Phänomene sind darunter. EURACTIV.de dokumentiert die Änderungen in einer Serie mit Informationen des Bundesjustizministeriums und praktischen Beispielen.
Eine Reihe wichtiger Gesetzesänderungen trat in Deutschland vor kurzem in Kraft. Schritte gegen unerlaubte Telefonwerbung, gegen Terroraktivitäten, gegen unangemessene Vorstandsbezüge, gegen Falschberatung von Anlegern und andere Phänomene sind darunter. EURACTIV.de dokumentiert die Änderungen in einer Serie mit Informationen des Bundesjustizministeriums und praktischen Beispielen.
Bisher war die Versteigerung „beweglicher Sachen“ – zum Beispiel von Möbeln und elektronischen Geräten, also alles außer Grundstücken und Immobilien – in der Zivilprozessordnung als sogenannte Präsenzversteigerung vor Ort durch den Gerichtsvollzieher geregelt. Seit 5. August 2009 ist ein Gesetz über Internetversteigerungen in der Zwangsvollstreckung in Kraft. Die Neuregelung ergänzt bestehende Vorschriften, damit die Internetversteigerung auch in der Zwangsvollstreckung selbstverständlich wird.
Internet-Auktion als Regelfall
Künftig kann die Versteigerung von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändet worden sind, einfacher im Internet erfolgen. Die Internetauktion soll als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort ermöglicht werden.
Zypries: Schnellere Schuldentilgung
Wie Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) betonte, ist die Versteigerung im Internet nicht nur im Interesse des Gläubigers. "Es ist auch für den Schuldner gut, wenn in der Versteigerung ein möglichst hoher Erlös erzielt wird. Denn: Je höher der Erlös, desto schneller können die Schulden getilgt werden.“
Bei höheren Erlösen müsse zur Tilgung unter Umständen weniger Eigentum des Schuldners versteigert werden. Das spare dem Schuldner auch Kosten für weitere Vollstreckungsmaßnahmen. Je schneller die Versteigerung, desto geringer seien die auflaufenden, dem Schuldner zusätzlich zur Last fallenden Zinsen.
Höhere Erlöse
„Ich gehe davon aus, dass mit der Internetversteigerung höhere Erlöse erzielt werden. Über das Internet erreichen wir einen viel größeren Bieterkreis, und die Auktionsplattform ist für jedermann 24 Stunden am Tag zugänglich“, so Zypries. Ein größerer Bieterkreis bedeute mehr Wettbewerb um den Zuschlag und dadurch höhere Erträge. „Wir helfen damit Schuldnern, schneller wieder auf die Beine zu kommen. Und wir unterstützen die Gläubiger bei der raschen und effektiven Beitreibung ihrer offenen Forderungen.“
„Präsenz“ nun auch im Netz
Für die bisherige „Präsenzversteigerung“ war die persönliche Anwesenheit des Versteigerers und der Bieter notwendig. Dies war oft umständlich und verursachte nicht zuletzt wegen der Anreise teilweise hohe Kosten.
Der Gerichtsvollzieher konnte die gepfändeten Sachen nur dann im Internet oder auf eine andere Art als vor Ort versteigern, wenn Gläubiger oder Schuldner dies ausdrücklich beantragt hatten. Dies war häufig mit großem bürokratischem Aufwand verbunden. Jetzt kann die Versteigerung beweglicher Sachen ohne weiteres im Internet erfolgen und ist eine gleichberechtigte Alternative zur Präsenzversteigerung.
Bundesländer regeln Details
Der Gesetzentwurf ergänzt die bestehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, damit die Internetversteigerung selbstverständlich wird. Die Bundesländer wurden ermächtigt, Einzelheiten wie etwa die Versteigerungsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln.
Vollstreckung aus Steuerbescheiden
Das Gesetz betrifft ferner die Vollstreckung aus Steuerbescheiden und aus Urteilen der Finanzgerichte zugunsten der Finanzbehörden. Die Internetversteigerung beweglicher Sachen wird auch in der Abgabenordnung als gesetzlicher Regelfall neben der Präsenzversteigerung etabliert.
Die Versteigerung findet in diesen Fällen auf der Auktionsplattform www.zoll-auktion.de statt. Diese von der Bundeszollverwaltung betriebene Plattform wird bereits seit einigen Jahren erfolgreich genutzt.
Link:
Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung: (PDF)
Weitere Teile dieser EURACTIV.de-Serie
Schluss mit unerlaubter Telefonwerbung (4. August 2009)
Augenmaß in Vorstandsetagen (5. August 2009)
Fachberatung statt Falschberatung für Anleger (6. August 2009)
Neue Paragraphen gegen neuen Terror (7. August 2009)