Spaniens Verfassungsgericht bestätigt Recht auf Abtreibung

Das spanische Verfassungsgericht hat ein Abtreibungsgesetz, das seit 2010 in Kraft ist, am Donnerstag als verfassungsgemäß eingestuft und damit einen Einspruch der konservativen "Partido Popular" (PP) von vor zwölf Jahren zurückgewiesen.

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Die Klage gegen den Schwangerschaftsabbruch hatte zwölf Jahre lang im spanischen Gerichtshof gelegen und war nie von dessen Mitgliedern erörtert worden. [Shutterstock/David Benito]

Das spanische Verfassungsgericht hat ein Abtreibungsgesetz, das seit 2010 in Kraft ist, am Donnerstag als verfassungsgemäß eingestuft und damit einen Einspruch der konservativen „Partido Popular“ (PP) von vor zwölf Jahren zurückgewiesen.

Der Einspruch der Partido Popular (PP), Spaniens größter Oppositionspartei, wurde am Donnerstag mit sieben Stimmen der progressiven Richter:innen und vier Stimmen des konservativen Lagers abgelehnt. Es wird nun ein neuer Text ausgearbeitet, der die „Verfassungsmäßigkeit“ des Gesetzes bestätigt.

Mit dem Gesetz über die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die freiwillige Unterbrechung der Schwangerschaft – das während der Regierung des ehemaligen sozialdemokratischen Ministerpräsidenten José Luis Rodríguez Zapatero verabschiedet worden war – wurde das Recht auf legalen und kostenlosen Schwangerschaftsabbruch bis zur 14. Woche eingeführt.

Bei ernsthafter Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Frau oder bei schweren Anomalien des Fötus ist laut dem Gesetz ein Abbruch bis zur 22. Woche möglich.

Am Donnerstag stellten die Richter des Verfassungsgerichts fest, dass das geltende Gesetz nicht verfassungswidrig ist.

Die Klage gegen den Schwangerschaftsabbruch hatte zwölf Jahre lang im spanischen Gerichtshof gelegen und war nie von dessen Mitgliedern erörtert worden.

Das Gesetz von 2010 hatte zum ersten Mal das Recht auf einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch geregelt, da das vorherige Gesetz aus dem Jahr 1985 diesen nur in drei Fällen entkriminalisierte: bei ernsthafter Gefährdung der Gesundheit der Frau, bei Vergewaltigung und bei Missbildungen oder Fehlbildungen des Fötus.