LEAK: Kommission will EU-weit verbindliche Reduktionsziele für Pestizide vorschlagen
Die Europäische Kommission will ein verbindliches EU-Ziel zur Reduzierung von Pestiziden um 50 Prozent bis 2030 festlegen, wie aus einem durchgesickerten Vorschlag zur Überarbeitung des EU-Pestizidrahmens hervorgeht, der EURACTIV vorliegt.
Die Europäische Kommission plant, ein verbindliches EU-Ziel zur Reduzierung von Pestiziden um 50 Prozent bis 2030 festzulegen. Doch die Mitgliedstaaten sollen auch die Möglichkeit haben, nationale Ziele festzulegen. Das geht aus einem durchgesickerten Vorschlag zur Überarbeitung der EU-Pestizidenrichtlinie hervor, der EURACTIV vorliegt.
Die EU-Exekutive will die Revision der EU-Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (SUD) überarbeiten, um sie nach den Zielen des Europäischen Green Deal auszurichten. In dessen lebensmittelpolitischen Teil, der so genannten „Farm to Fork“-Strategie, ist bereits das Ziel enthalten, den Einsatz und das Risiko chemischer Pestizide um die Hälfte zu reduzieren.
Die Verabschiedung dieser Überarbeitung ist laut dem aktuellen Arbeitsprogramm der Kommission für den 23. März 2022 vorgesehen.
Da der numerische Wert des Reduktionsziels bereits in der „Farm to Fork“-Initiative enthalten ist, besteht die wichtigste noch offene Frage darin, ob das Ziel rechtlich verbindlich gemacht oder durch Beratungssysteme verfolgt und durch neue Techniken zur Reduzierung des Einsatzes chemischer Pestizide gefördert werden soll.
Dem durchgesickerten Entwurf zufolge will die Kommission vorschlagen, dass die Ziele auf EU-Ebene rechtsverbindlich sein sollen, wobei die Mitgliedstaaten jedoch im Rahmen einer verbindlichen Formel von der 50 Prozent-Marke abweichen können.
„Diese Formel erlaubt es den Mitgliedstaaten, die Berücksichtigung von Änderungen oder erwarteten Änderungen der nationalen Gegebenheiten seit 2011 und von historischen Fortschritten bei der Festlegung nationaler Ziele zu rechtfertigen“, heißt es in dem Dokument.
Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch keine nationalen Zielvorgaben festlegen, die unter 45 Prozent liegen. Ausnahmen kann es geben, wenn nachgewiesen wird, dass das gewählte Niveau durch Faktoren wie eine Veränderung des Schädlingsprofils und das Auftreten neuer Schädlinge gerechtfertigt ist.
Es steht den EU-Ländern auch frei, Ziele festzulegen, die über die der Verordnung hinausgehen.
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Empfehlungen der Kommission können abgelehnt werden
Die Mitgliedstaaten sollen der Kommission zwei nationale Reduktionsziele mitteilen – eines für die Verwendung und das Risiko von chemischen Pflanzenschutzmitteln (PSM) und eines für die Verwendung gefährlicherer PSM. Dazu sollen sie detaillierte Daten übermitteln, anhand derer überprüft werden kann, ob die erforderlichen Bedingungen erfüllt wurden.
Ein nationaler Aktionsplan mit den Reduktionszielen und den Einzelheiten der geplanten Fortschritte sollte von jedem Mitgliedstaat auf einer Website veröffentlicht und alle fünf Jahre aktualisiert werden.
Sobald die Pläne vorliegen, wird die Kommission die beiden mitgeteilten nationalen Reduktionsziele für 2030 sowie die Begründungen für etwaige Ausnahmeregelungen überprüfen, heißt es in dem durchgesickerten Entwurf.
Sollte die Kommission mit den von einem Land mitgeteilten Zielvorgaben nicht zufrieden sein, könnte sie eine öffentliche Empfehlung zur Erhöhung des Prozentsatzes abgeben.
Allerdings wäre es den Mitgliedstaaten freigestellt, die Reduktionsziele entsprechend den Vorschlägen der Kommission anzupassen oder deren Empfehlungen abzulehnen. Eine Begründung für ein solches Verhalten ist jedoch erforderlich.
Von der Kommission wird außerdem erwartet, dass sie in bestimmten Fällen eine Anhebung der Ziele rechtfertigt und die Entwicklung der Reduktionsziele der Union für 2030 veröffentlicht.
Alle Pestizide in städtischen Gebieten verboten
Der Vorschlagsentwurf sieht auch ein ehrgeiziges Verbot aller chemischen Pestizide in empfindlichen Gebieten wie öffentlichen Parks oder Gärten und städtischen Grünflächen sowie in Gebieten vor, die überwiegend von gefährdeten Gruppen genutzt werden.
Ausnahmeregelungen können von den zuständigen Behörden für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 120 Tagen gewährt werden.
Das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für den Einsatz von PSM in einem sensiblen Gebiet muss bestimmten Transparenzanforderungen genügen, wie das Anbringen von entsprechenden Hinweisen am Rand des zu behandelnden Gebiets.
Das Versprühen von Pestiziden wird ebenfalls verboten, es sei denn, es gelten bestimmte Ausnahmeregelungen – zum Beispiel, wenn es keine praktikable Alternative zum Agrarflug gibt.
Mea culpa der Kommission
Im vergangenen Jahrzehnt zielte die Pestizidenrichtlinie der EU darauf ab, die Risiken und Auswirkungen des Pestizideinsatzes auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verringern. Sie ist jedoch wegen der mangelhaften Umsetzung in den meisten Mitgliedsstaaten in die Kritik geraten.
Die dem durchgesickerten Vorschlag beigefügte Bewertung ergab, das die interne und externe Kohärenz der SUD mit anderen EU-Politiken und -Instrumenten „im Allgemeinen gut ist und keine größere Widersprüche oder Überschneidungen“ enthält.
„Der SUD war jedoch nur mäßig wirksam“, heißt es in dem Dokument.
Die Kommission stellt einige Schwachstellen bei der bisherigen Umsetzung der SUD fest, wie zum Beispiel die Durchsetzung des integrierten Pflanzenschutzes (IPM) und die begrenzte Wirksamkeit der nationalen Aktionspläne (NAP) der Mitgliedstaaten. Dazu fehlt es an einem wirksamen Monitoring-System und den daraus resultierenden begrenzten Daten über den Einsatz von Pestiziden.
Aus diesen Gründen „ist es schwierig, eine Aussage darüber zu treffen, inwieweit die SUD die menschliche Gesundheit besser vor den schädlichen Auswirkungen von Pestiziden geschützt hat.“
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[Bearbeitet von Zoran Radosavljevic]