Karlsruhe: Der Machtkampf mit EuGH fällt aus

Indem es seine eigenen Kompetenzen beschränkt, vermeidet das Bundesverfassungsgericht die direkte Konfrontation mit dem Europäischen Gerichtshof. Die Entscheidung räumt Unklarheiten aus, die das Lissabon-Urteil hinterlassen hatte. Einige Fragen bleiben jedoch offen. EURACTIV.de gibt einen Überblick zu den Reaktionen.

Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Stellung des Europäischen Gerichtshofs. Foto: dpa.
Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Stellung des Europäischen Gerichtshofs. Foto: dpa.

Indem es seine eigenen Kompetenzen beschränkt, vermeidet das Bundesverfassungsgericht die direkte Konfrontation mit dem Europäischen Gerichtshof. Die Entscheidung räumt Unklarheiten aus, die das Lissabon-Urteil hinterlassen hatte. Einige Fragen bleiben jedoch offen. EURACTIV.de gibt einen Überblick zu den Reaktionen.

Das Bundesverfassungsgericht hat am Donnerstag ein 2005 gefälltes Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt. Damit schränkt das höchste deutsche Gericht die Prüfungskompetenzen wieder ein, die es sich in seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon zugeschrieben hatte.

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts lässt es in dem Urteil "dahingestellt" sein, ob der EuGH in dem angefochtenen Fall falsch geurteilt habe. Das Gericht stellte klar: Es darf nur "offensichtlich" kompetenzwidriges Handeln der Unionsgewalt "kontrollieren". Der angegriffene Akt muss im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedsstaaten und EU "erheblich ins Gewicht" fallen.

Im Klartext heißt das: Erst wenn mehrere Entscheidungen des EuGH zu "strukturell bedeutsamen Verschiebungen" im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedsstaaten und EU führen, greift das Bundesverfassungsgericht ein. Offen bleibt, wie viele Fälle dazu nötig sind.

Willkommene Klarstellung

Im Lissabon-Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht das Recht beansprucht, eine verfassungsrechtliche Kontrolle des EU-Handelns vorzunehmen, wenn dieses eine "ersichtliche" Kompetenzüberschreitung darstellt (ultra vires Verfahren). Dies hatte Befürchtungen geweckt, das Verfassungsgericht könnte sich einer fortschreitenden europäischen Integration in den Weg stellen. Mit dem jüngsten Urteil sind diese Bedenken nun ausgeräumt.

Der an der FU Berlin lehrende Europarechtler Christian Calliess bezeichnete die Entscheidung gegenüber EURACTIV.de als "begrüßenswert". Er sieht in dem neuen Urteil eine willkommene Konkretisierung der Lissabon-Entscheidung. Die Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts sei damals zu unbestimmt und zu weit definiert worden. Präzisere Bedingungen seien für die Einheit des europäischen Rechtsraums notwendig gewesen.

Dieses Argument vertritt auch der EU-Abgeordnete Jo Leinen: Die Richter in Karlsruhe und Luxemburg sollten sich "ergänzen und nicht bekämpfen". Europa sei ein gemeinsamer Rechtsraum. Der Brüsseler Rechtsanwalt Andreas Geiger sagt, die Entscheidung trage zu mehr Klarheit im Verhältnis der beiden Gerichte bei. Diese Klarheit hatte die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermissen lassen.

Demokratisch bedenklich?

Lediglich einer der acht Karlsruher Richter stimmte gegen die Entscheidung. Herbert Landau widersprach dem Beschluss, da der EuGH seiner Ansicht nach im konkreten Fall seine Kompetenzen "ersichtlich überschritten" habe.

Das Bundesverfassungsgericht vernachlässige mit der aktuellen Entscheidung die im Lissabon-Urteil selbst aufgestellten Maßstäbe. Darin hatten die Karlsruher Richter betont, alle Staatsgewalt müsse demokratisch legitimiert werden.

Der EuGH steht seit Jahren in der Kritik, seinen Zuständigkeitsbereich selbstständig und illegitim auszuweiten. Die Luxemburger "Hüter der EU-Verträge" legten das europäische Recht zu weit und beinahe ausnahmslos "europafreundlich" aus, meinen Kritiker.

Der Politikwissenschaftler Martin Höpner bezeichnet den EuGH vor diesem Hintergrund als "Motor der europäischen Integration" und hält dies für bedenklich. Gesetze seien in einer Demokratie von gewählten Volksvertretern zu machen und nicht von Richtern, lautet zugespitzt die Argumentation.

Präzedenzfall "Mangold/ Honeywell"

Im konkreten Fall, der zum Grundsatzurteil führte, geht es um die Befristung von Arbeitsverträgen älterer Arbeitnehmer. Nach einer deutschen Regelung durften Arbeitnehmer, die älter als 52 Jahre sind, befristet eingestellt werden. Ein damals 53 Jahre alter Arbeitnehmer war mit Verweis auf diese Regelung von seinem Arbeitgeber – Honeywell Bremsbeläge – befristetet eingestellt worden. Der Arbeitnehmer sah darin eine unzulässige Diskriminierung aufgrund seines Alters. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm mit Verweis auf den Europäischen Gerichtshof Recht.

Daraufhin ging der Rechtsstreit mit der Klage des Arbeitgebers vor dem Bundesverfassungsgericht in die nächste Runde. Der Kläger argumentierte: Die EU darf nur in den Bereichen tätig werden, die ihr die Mitgliedsstaaten in den Verträgen ausdrücklich zuweisen. Gegen dieses Prinzip habe der Europäische Gerichtshof verstoßen. Ein Diskriminierungsverbot wegen Alters sei zum Zeitpunkt des Vorgangs im EU-Recht nicht vorgesehen gewesen. Das Verfassungsgericht verzichtete nun darauf, die EuGH-Entscheidung zu kontrollieren, da es kein "offensichtlich kompetenzwidriges Verhalten" sieht.

hme

Links

BVerfG: Mangold-Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Kompetenzüberschreitung dar (26. August 2010)

EuGH: Mangold-Urteil (22. November 2005)