Hamâs soll von der EU-Terrorliste
Seit einigen Jahren läuft vor dem Europäischen Gerichtshof ein Verfahren über die Einstufung der palästinensischen Organisation Hamâs als terroristische Vereinigung.
Seit einigen Jahren läuft vor dem Europäischen Gerichtshof ein Verfahren über die Einstufung der palästinensischen Organisation Hamâs als terroristische Vereinigung.
Die Schlussanträge der britischen Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 22. September 2016 deuten darauf hin, dass die Hamâs mit ihrer Klage Erfolg haben könnte und von der EU-Liste terroristischer Vereinigungen gestrichen werden müsste.
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„Wir rufen die Europäer auf, die Hamas umgehend wieder auf die Liste zu setzen.“ Dies forderte der israelische Ministerpräsident Benjamin Netanjahu bereits im Dezember 2014, nachdem der Europäische Gerichtshof in erster Instanz am 17.12.2014 geurteilt hatte, dass die Hamâs von der EU-Liste terroristischer Vereinigungen, Personen und Körperschaften zu streichen sei. Jene Liste terroristischer Vereinigungen hatte der Rat der Europäischen Union (Rat) Ende Dezember 2001 als Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 durch eine Verordnung erlassen. Diese Verordnung macht es möglich, die Gelder und sonstigen Vermögenswerte sich auf der Liste befindlicher Vereinigungen oder Personen einzufrieren und so ihre Finanzaktivitäten zu verhindern. Andere Länder hingegen wie Norwegen oder die Schweiz unterhalten aus Neutralitätsbestrebungen heraus traditionellerweise diplomatische Kontakte zur Hamâs, um als Vermittler mit allen Konfliktparteien sprechen zu können.
Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof begann bereits im September 2010, als sich die 1987 als militärischer Arm der palästinensischen Muslimbruderschaft gegründete Hamâs mit ihrer Klage dagegen wandte, weiterhin auf der EU-Terrorliste geführt zu werden. Gegen den erstinstanzlichen Zwischenerfolg der Hamas im Jahr 2014 legte der Rat Rechtsmittel ein.
Mit den nun vorliegenden Schlussanträgen hat die Generalanwältin Sharpston einen Entscheidungsvorschlag gemacht, der für den Europäischen Gerichtshof zwar nicht bindend ist, aber außenpolitische Brisanz in sich trägt. Aus der Sicht Sharpstons kann die Hamâs, die zwischen 2014 und 2015 mit der Fatah eine Einheitsregierung in der Palästinensischen Autonomiebehörde führte, aus mehreren verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr in der EU-Liste terroristischer Vereinigungen geführt werden. Das betrifft zunächst die Praxis des Rats, sich auf die Beschlüsse der US-amerikanischen und britischen Behörden aus dem Jahr 2001 zu stützen. Aufgrund des zeitlichen Abstands müsse sich der Rat, so Sharpston, zumindest vergewissern, dass die in den Beschlüssen enthaltenen Tatsachen und Beweise weiterhin die Einschätzung rechtfertigen, dass von der Hamâs eine Terrorgefahr ausgehe und die darin konkret genannten Gründen kennen.
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Festzuhalten ist, dass die Generalanwältin – wie auch schon das Gericht in erster Instanz – bewusst eine inhaltliche Bewertung der Frage, ob die Hamâs eine Terrorvereinigung darstellt oder nicht, vermeidet. Sie führt vielmehr rein formelle Gründe für die Streichung an. Sollte das Gericht in seinem in einigen Monaten zu erwartenden Urteil den Schlussanträgen Sharpstons folgen, wird dies dennoch zu außenpolitisch kontroversen Reaktionen führen.
Eine genaue Untersuchung der Argumentation in den Schlussanträgen zeigt aber, dass es nicht nur aus rechtsstaatlicher Sicht richtig ist, dem Rat hohe Maßstäbe bei der Prüfung zu setzen, ob der Verbleib einer terroristischen Vereinigung oder Person auf der EU-Terrorliste weiterhin gerechtfertigt ist und welche Mitteilungspflichten dem Rat obliegen. Klare Prüfungskriterien als hinreichende Entscheidungsgrundlage zu der Einschätzung terroristischer Aktivitäten tragen auch zur Erfüllung der außenpolitischen Verantwortung der Europäischen Union und ihres Anspruchs bei, als glaubwürdiger Vermittler konstruktiv zu der Bewältigung komplexer Konflikte beizutragen.
Der Beitrag erschien auf treffpunkteuropa.de.