Griechenland: Wieder Drachmen statt Euro?

Kann Griechenland aus der Euro-Zone ausgeschlossen werden? Kann die EWU-Mitgliedschaft eines Landes bei Überschuldung und permanenten Leistungsbilanzdefiziten aufgehoben werden? Welche Möglichkeiten im Umgang mit der griechischen Krise gibt es? Martin Seidel, Professor für Europarecht, in einem Beitrag für „dbb europathemen aktuell“, den EURACTIV.de gekürzt wiedergibt.

Soll Griechenland vorübergehend wieder die Drachme einführen? (Foto: dpa)
Soll Griechenland vorübergehend wieder die Drachme einführen? (Foto: dpa)

Kann Griechenland aus der Euro-Zone ausgeschlossen werden? Kann die EWU-Mitgliedschaft eines Landes bei Überschuldung und permanenten Leistungsbilanzdefiziten aufgehoben werden? Welche Möglichkeiten im Umgang mit der griechischen Krise gibt es? Martin Seidel, Professor für Europarecht, in einem Beitrag für „dbb europathemen aktuell“, den EURACTIV.de gekürzt wiedergibt.

Die Zugehörigkeit zur Währungsunion ist nach dem Maastrichter Regelungswerk keineswegs obligatorisch, vielmehr kennt der Vertrag von Maastricht neben den Mitgliedsstaaten mit Zugehörigkeit zur Währungsunion auch „Mitgliedsstaaten mit einer Ausnahmegenehmigung“.

„Ausnahmegenehmigungen“, durch die die Mitgliedsstaaten – beispielsweise Großbritannien und Nordirland, Dänemark und Schweden sowie Polen und andere später aufgenommene Mitgliedsstaaten – nicht degradiert in ein zweites Glied gestellt sind, können auch nachträglich gewährt werden.

EU kann Umstufung gewähren

Die EU kann daher einem Mitgliedsstaat, der eigenverantwortlich die Sanierung seiner Finanzen und Wirtschaft allenfalls „durch ein Wunder oder mit einem Wunder“ erreichen kann, die Umstufung zu einem Mitgliedsstaat „mit einer Ausnahmegenehmigung“, das heißt die Aufgabe seiner Zugehörigkeit zur Währungsunion und die Befugnis zur Wiedereinführung einer eigenen Währung anbieten und gewähren.

Die Aufhebung der Mitgliedschaft zur Währungsunion hätte durch einen einvernehmlichen Beschluss des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs zu erfolgen und wäre auf Artikel 2 AEUV (Anmerkung der Redaktion: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gestützt unionsrechtlich zulässig. Artikel 2 Absatz 1 AEUV sieht wie bereits Artikel I 12 des gescheiterten Verfassungsvertrages vor, dass ein Mitgliedsstaat im Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten der Europäischen Union – die Geld- und Währungspolitik ist eine ausschließliche Zuständigkeit – auf Grund einer Ermächtigung der EU „gesetzgeberisch“ tätig werden kann. Demzufolge kann er auch unter Aufgabe seiner Beteiligung an der einheitlichen Geldpolitik erneut eine eigene Währung einführen kann.

Adäquate Abwertung der Währung

Nach einem Ausscheiden kann der Mitgliedsstaat unter den neuen Bedingungen einer eigenen Währung durch eine Wechselkurskorrektur in Form einer adäquaten Abwertung seiner Währung die Wettbewerbsfähigkeit seiner Wirtschaft wieder herzustellen versuchen.

Ferner kann der Mitgliedsstaat unter den neuen Bedingungen bei einer Zahlungsbilanzkrise gestützt auf die Schutzklausel der Artikel 143 und 144 AEUV den „Gegenseitigen Beistand“ und zudem noch gestützt auf die Regelungen des Europäischen Währungssystems II, falls er sich in dieses einordnet, unter erleichterten Bedingungen einen „Währungsbeistand“ erlangen.

Unter diesen Voraussetzungen kann die Europäische Union zu einer ökonomisch sinnvollen Stabilisierung seines außenwirtschaftlichen Gleichgewichts beitragen.

Die Unterstützung durch den Internationalen Währungsfonds setzt in vergleichbaren Fällen als Vergabebedingung ebenfalls voraus, dass der begünstigte Staat neben einem wirtschaftlichen Gesundungsprogramm seine Währung den außenwirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend anpassen, das heißt seine Währung erforderlichenfalls abwerten kann.

Nur vorübergehendes Ausscheiden?

Das – möglicherweise nur vorübergehende – Ausscheiden aus der Währungsunion ist eine Hilfestellung zugunsten des schwächelnden Mitgliedsstaates, die ökonomisch und integrationspolitisch sinnvoll und im Ernstfall unerlässlich ist. Es liegt sowohl im Interesse des schwächelnden Mitgliedsstaates wie auch im Interesse der Erhaltung der Währungsunion.

Der europäische Integrationsprozess als solcher wird durch das Ausscheiden als eine punktuelle Korrektur seines Verlaufs nicht geschwächt, sondern verfestigt.

Der Autor

Dr. Martin Seidel ist Professor für Europarecht, Senior Fellow am Zentrum für Europäische Integrationsforschung an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und langjähriger Bevollmächtigter der Bundesregierung in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Er war Mitglied der deutschen Delegation bei der Maastrichter Konferenz über die Wirtschafts- und Währungsunion. Regelmäßig hält Martin Seidel Vorlesungen und Vorträge im In- und Ausland zu europarechtlichen, integrationspolitischen und insbesondere währungspolitischen Fragen.

Professor Seidels Gastbeitrag in den „dbb europathemen aktuell“ (Märzausgabe), der EURACTIV.de vorab zur Verfügung gestellt und hier gekürzt wiedergegeben wurde, basiert auf einem Vortrag, den er am 28. Januar 2010 im Industrieclub in Düsseldorf auf dem Banken Jour fixe gehalten hat. In Langfassung nachzulesen ist der Text in einem „Working Paper“ des Zentrums für Europäische Integrationsforschung an der Universität Bonn (ZEI).

Links:

Langfassung des ZEI Working Paper „Der Euro – Schutzschild oder Falle“

Informationen über Martin Seidel und das ZEI

ddb in Europa: Homepage

Nähere Informationen: europathemen@dbb.de

Artikel in der „Welt“: Ökonom hat wenig Hoffnung für Griechenland