Fachberatung statt Falschberatung für Anleger
Eine Reihe wichtiger Gesetzesänderungen trat in Deutschland soeben in Kraft. Schritte gegen unerlaubte Telefonwerbung, gegen Terroraktivitäten, gegen unangemessene Vorstandsbezüge, gegen Falschberatung von Anlegern und andere Phänomene sind darunter. EURACTIV.de dokumentiert die Änderungen in einer Serie mit Informationen des Bundesjustizministeriums und praktischen Beispielen.
Eine Reihe wichtiger Gesetzesänderungen trat in Deutschland soeben in Kraft. Schritte gegen unerlaubte Telefonwerbung, gegen Terroraktivitäten, gegen unangemessene Vorstandsbezüge, gegen Falschberatung von Anlegern und andere Phänomene sind darunter. EURACTIV.de dokumentiert die Änderungen in einer Serie mit Informationen des Bundesjustizministeriums und praktischen Beispielen.
Die neuen Regelungen zum Anlegerschutz traten soeben in Kraft: Für die ab 5. August 2009 entstehenden Ansprüche wegen Falschberatung gelten längere Verjährungsfristen. Außerdem sind Banken künftig verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung zu protokollieren und dem Kunden eine Kopie des Protokolls auszuhändigen. Dies soll den Anlageberater zu höherer Sorgfalt zwingen und generell die Qualität der Beratung erhöhen. In einem späteren Prozess wegen schlechter Beratung kann sich der Kunde auf das Beratungsprotokoll berufen. Diese neuen Dokumentationspflichten gelten erst ab dem 1. Januar 2010. Somit soll den Banken die nötige Zeit für organisatorische Vorbereitungen bleiben.
Schuldverschreibungen modernisiert
Das „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung„gilt seit gestern (5. August 2009). Es modernisiert das Schuldverschreibungsrecht und löst das alte Schuldverschreibungsgesetz aus dem Jahr 1899 ab.
Im alten Schuldverschreibungsgesetz war unter anderem geregelt, wie die Gläubiger einer Anleihe auf die in den Schuldverschreibungen verbrieften Rechte einwirken können, indem sie bestimmten Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen. Das Gesetz war seit 1899 im Wesentlichen unverändert geblieben und schränkte die Befugnisse der Gläubiger aus heutiger Sicht zu stark ein.
International angepasst
International war darüber hinaus bezweifelt worden, ob übliche Umschuldungsklauseln (sogenannte "Collective Action Clauses") nach deutschem Recht zulässig seien. Auch diese Zweifel sollten mit dem neuen Gesetz beseitigt und das Schuldverschreibungsrecht international üblichen Anforderungen soweit wie möglich angepasst werden.
Kaum Durchblick bei neuen Produkten
Zeitgleich mit der Internationalisierung der Märkte haben sich auch die als Schuldverschreibungen begebenen Produkte zum Teil erheblich weiterentwickelt. Gerade in der Finanzmarktkrise zeigte sich, dass viele Anleger die Risiken der teilweise hochkomplexen Produkte nicht hinreichend verstehen – und oft genug hatten auch die Berater selbst Probleme mit dem Durchblick. Hier musste für mehr Nachvollziehbarkeit und Transparenz gesorgt werden.
Anleger besser geschützt
Neben der Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes wurden auch neue Regeln zur Stärkung des Anlegerschutzes beschlossen. Damit soll die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Fall einer Falschberatung bei Wertpapiergeschäften verbessert werden.
Das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung wurde am 4. August 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat gestern in Kraft.
Gespräch wird protokolliert
Die neue Beratungsdokumentation verpflichtet Banken, den Inhalt jeder Anlageberatung bei Privatanlegern zu protokollieren. Den Kunden ist eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen. Diese Vorschriften gelten aber erst ab dem 1. Januar 2010, damit sich die Banken organisatorisch darauf vorbereiten können.
Pflichtangaben des Protokolls
Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
1. den Anlass der Anlageberatung,
2. die Dauer des Beratungsgesprächs,
3. die der Beratung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden sowie über die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen, die Gegenstand der Anlageberatung sind,
4. die vom Kunden im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung,
5. die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen genannten wesentlichen Gründe.
Hinweis auf das Rücktrittsrecht
Wenn der Kunde ausdrücklich schon vor Erhalts des Protokolls einen Geschäftsbeschluss tätigen möchte, so ist auch dieser ausdrückliche Wunsch festzuhalten. Außerdem muss der Kunde auf das eingeräumte Rücktrittsrecht hingewiesen werden.
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Weitere Teile dieser EURACTIV.de-Serie
Schluss mit unerlaubter Telefonwerbung (4. August 2009)
Augenmaß in Vorstandsetagen (5. August 2009)
Fachberatung statt Falschberatung für Anleger (6. August 2009)
Neue Paragraphen gegen neuen Terror (7. August 2009)