Fachberatung statt Falschberatung für Anleger

Eine Reihe wichtiger Gesetzesänderungen trat in Deutschland soeben in Kraft. Schritte gegen unerlaubte Telefonwerbung, gegen Terroraktivitäten, gegen unangemessene Vorstandsbezüge, gegen Falschberatung von Anlegern und andere Phänomene sind darunter. EURACTIV.de dokumentiert die Änderungen in einer Serie mit Informationen des Bundesjustizministeriums und praktischen Beispielen.

Wenn der Durchblick fehlt: Neues Gesetz schützt Anleger (Foto: dpa)
Wenn der Durchblick fehlt: Neues Gesetz schützt Anleger (Foto: dpa)

Eine Reihe wichtiger Gesetzesänderungen trat in Deutschland soeben in Kraft. Schritte gegen unerlaubte Telefonwerbung, gegen Terroraktivitäten, gegen unangemessene Vorstandsbezüge, gegen Falschberatung von Anlegern und andere Phänomene sind darunter. EURACTIV.de dokumentiert die Änderungen in einer Serie mit Informationen des Bundesjustizministeriums und praktischen Beispielen.

Die neuen Regelungen zum Anlegerschutz traten soeben in Kraft: Für die ab 5. August 2009 entstehenden Ansprüche wegen Falschberatung gelten längere Verjährungsfristen. Außerdem sind Banken künftig verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung zu protokollieren und dem Kunden eine Kopie des Protokolls auszuhändigen. Dies soll den Anlageberater zu höherer Sorgfalt zwingen und generell die Qualität der Beratung erhöhen. In einem späteren Prozess wegen schlechter Beratung kann sich der Kunde auf das Beratungsprotokoll berufen. Diese neuen Dokumentationspflichten gelten erst ab dem 1. Januar 2010. Somit soll den Banken die nötige Zeit für organisatorische Vorbereitungen bleiben.

Schuldverschreibungen modernisiert

Das „Ge­setz zur Ne­u­re­ge­lung der Rech­ts­ve­rhält­nisse bei Schul­d­ver­schr­eib­un­g­en aus Ge­sam­temiss­io­nen und zur ve­rbe­sse­r­ten Du­rchset­zb­a­rkeit von Ansprüchen von An­le­ge­rn aus Fa­l­sch­bera­tung„gilt seit gestern (5. Au­g­ust 2009). Es modernisiert das Schul­d­ver­schr­eibung­s­recht und löst das alte Schul­d­ver­schr­eibung­sge­setz aus dem Jahr 1899 ab.

Im alten Schul­d­ver­schr­eibung­sge­setz war unter an­de­rem ge­re­ge­lt, wie die Gläubiger einer An­lei­he auf die in den Schul­d­ver­schr­eib­un­g­en ve­rb­rieften Rechte ei­nwirken können, indem sie be­st­im­m­ten Ände­r­un­gen der An­lei­he­b­e­din­g­un­gen zu­st­immen. Das Ge­setz war seit 1899 im We­sen­tlichen unverändert ge­b­lieb­en und schränkte die Be­fu­gnisse der Gläubiger aus heu­tiger Sicht zu stark ein.

International angepasst

In­terna­t­io­nal war darüber hinaus be­z­we­i­fe­lt wo­rd­en, ob übl­iche Umschul­dungskla­u­s­e­ln (sogen­an­nte "Co­lle­ctive Acti­on Cla­u­s­es") nach deu­tschem Recht zulässig seien. Auch diese Zwe­i­fel so­llten mit dem neuen Ge­setz be­s­ei­tigt und das Schul­d­ver­schr­eibung­s­recht in­terna­t­io­nal übl­ich­en An­fo­rd­er­un­gen so­weit wie möglich ang­e­p­asst we­r­d­en.

Kaum Durchblick bei neuen Produkten

Zeitglei­ch mit der In­terna­t­io­na­lisierung der Märkte haben sich auch die als Schuldverschreib­un­g­en be­gebe­nen Pro­dukte zum Teil er­heblich weit­e­r­en­tw­i­ck­elt. Ge­ra­de in der Fi­nanzm­a­rkt­k­rise zeigte sich, dass viele An­le­ger die Risiken der teil­weise hochkomplexen Pro­dukte nicht hin­reiche­nd ver­steh­en – und oft genug hatten auch die Berater selbst Probleme mit dem Durchblick. Hier musste für mehr Nach­vo­llzieh­b­a­rkeit und Tra­ns­pare­nz ge­sorgt we­r­d­en.

Anleger besser geschützt

Neben der Ne­ufas­sung des Schul­d­ver­schr­eibung­sge­setzes wurden auch neue Re­ge­ln zur Stärkung des An­le­ger­schu­t­zes be­sch­los­sen. Damit soll die Du­rchset­zb­a­rkeit von Ansprüchen im Fall einer Fa­l­sch­bera­tung bei Wertpa­piergeschäften ve­rbe­s­se­rt we­r­d­en.

Das Ge­setz zur Ne­u­re­ge­lung der Rech­ts­ve­rhält­nisse bei Schul­d­ver­schr­eib­un­g­en aus Ge­sam­temiss­io­nen und zur ve­rbe­sse­r­ten Du­rchset­zb­a­rkeit von Ansprüchen von An­le­ge­rn aus Fa­l­sch­bera­tung wurde am 4. Au­g­ust 2009 im Bun­de­sge­setzb­latt verkündet und trat gestern in Kraft.

Gespräch wird protokolliert

Die neue Be­ra­tungs­do­kumen­ta­ti­on ve­r­pflich­tet Banken, den Inh­alt jeder An­la­g­ebera­tung bei Privata­n­le­ge­rn zu proto­k­o­llie­ren. Den Kun­den ist eine Aus­f­e­r­tigung des Proto­k­o­lls auszuhändi­gen. Diese Vorschriften gelten aber erst ab dem 1. Ja­nu­ar 2010, damit sich die Banken orga­nisa­torisch darauf vorbereiten können.

Pflichtangaben des Protokolls

Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:

1. den Anlass der Anlageberatung,

2. die Dauer des Beratungsgesprächs,

3. die der Beratung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden sowie über die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen, die Gegenstand der Anlageberatung sind,

4. die vom Kunden im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung,

5. die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen genannten wesentlichen Gründe.

Hinweis auf das Rücktrittsrecht

Wenn der Kunde ausdrücklich schon vor Erhalts des Protokolls einen Geschäftsbeschluss tätigen möchte, so ist auch dieser ausdrückliche Wunsch festzuhalten. Außerdem muss der Kunde auf das eingeräumte Rücktrittsrecht hingewiesen werden.

Link:

Ge­setz zur Ne­u­re­ge­lung der Rech­ts­ve­rhält­nisse bei Schul­d­ver­schr­eib­un­g­en aus Ge­sam­temiss­io­nen und zur ve­rbe­sse­r­ten Du­rchset­zb­a­rkeit von Ansprüchen von An­le­ge­rn aus Fa­l­sch­bera­tung , 92 kb

Weitere Teile dieser EURACTIV.de-Serie

Schluss mit unerlaubter Telefonwerbung (4. August 2009)

Augenmaß in Vorstandsetagen (5. August 2009)

Fachberatung statt Falschberatung für Anleger (6. August 2009)

Neue Paragraphen gegen neuen Terror (7. August 2009)