Euro-Rettungsschirm - "Bruch mit dem Grundgesetz"

Sollte das Bundesverfassungsgericht den EU-Anteil am Euro-Rettungsschirm prüfen, könnte es einen Bruch mit dem Grundgesetz feststellen. Die Regierung war nicht ermächtigt, EU-Krediten ohne Beschluss des Bundestages zuzustimmen, erklärt der CEP-Rechtsexperte Thiemo Jeck im Interview mit EURACTIV.de.

Andreas Voßkuhle, mittlerweile Präsident des Bundesverfassungsgerichts, verkündet am 30. Juni 2009 das Lissabon-Urteil. Darin pocht Karslruhe auf Rechte des Bundestages, die mit dem Euro-Rettungsschirm missachtet wurden, sagt der CEP-Experte Thiemo Jeck i
Andreas Voßkuhle, mittlerweile Präsident des Bundesverfassungsgerichts, verkündet am 30. Juni 2009 das Lissabon-Urteil. Darin pocht Karslruhe auf Rechte des Bundestages, die mit dem Euro-Rettungsschirm missachtet wurden, sagt der CEP-Experte Thiemo Jeck i

Sollte das Bundesverfassungsgericht den EU-Anteil am Euro-Rettungsschirm prüfen, könnte es einen Bruch mit dem Grundgesetz feststellen. Die Regierung war nicht ermächtigt, EU-Krediten ohne Beschluss des Bundestages zuzustimmen, erklärt der CEP-Rechtsexperte Thiemo Jeck im Interview mit EURACTIV.de.

ZUR PERSON

" /Dr. Thiemo Jeck ist Rechtsexperte am Centrum für Europäische Politik (CEP) in Freiburg. Das CEP ist der europapolitische Think-Tank der Stiftung Ordnungspolitik. Es versteht sich als ein Kompetenzzentrum zur Recherche, Analyse und Bewertung von EU-Politik. Die Analysen des CEP beruhen auf den Grundsätzen einer freiheitlichen und marktwirtschaftlichen Ordnung.

EURACTIV.de: Herr Jeck, In Ihrer aktuellen Studie kommen Sie zu dem Schluss, dass der Euro-Rettungsschirm sowohl EU-Recht als auch deutsches Verfassungsrecht bricht. Wo sehen Sie einen Verstoß gegen das Grundgesetz?

JECK: Die Verordnung, die den EU-Anteil am Rettungsschirm regelt, stützt sich auf Art. 122 Absatz 2 des EU-Vertrages. Das ist rechtlich nicht möglich. Der Artikel bietet der EU nicht die Kompetenz, eine Anleihen-Aufnahme zu gewähren.

Die einzig mögliche Kompetenzgrundlage wäre der Artikel 352, die sogenannte Flexibilitätsklausel. Allerdings muss der Bundestag den deutschen Vertreter im Rat ermächtigen, bevor er einer Verordnung auf Grundlage der Flexibilitätsklausel zustimmt, wie aus demLissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts hervorgeht. Das ist nicht passiert.

Es liegt also ein Bruch mit Artikel 38 des Grundgesetzes vor, der die demokratische Teilhabe der Bundesbürger gewährleistet.

EURACTIV.de: Der Bundestag beschloss doch eigens ein Gesetz zum Rettungspaket…

JECK: Das verabschiedete Gesetz des Bundestages betrifft nur den deutschen Anteil am Rettungsschrirm, der über eine Zweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wird. Das Gesetz erwähnt mit keinem Wort die beschlossenen EU-Kredite in Höhe von zunächst 60 Milliarden Euro. Es wurde also nur ein Teil des Pakets abgesegnet.

Fehler unter Zeitnot?

EURACTIV.de: War das ein handwerklicher Fehler oder Absicht?

JECK: Ich habe ehrlich gesagt keine richtige Erklärung. Es gibt ja bereits einen ähnlichen Mechanismus für Zahlungen an EU-Länder ohne Euro. Hier gibt es eine Verordnung, mit der man die Kreditvergabe regelt, die auf Art. 352 basiert. Warum bei einem fast identischen Fall auf eine andere Kompetenzgrundlage zurückgegriffen wurde, erschließt sich mir nicht.

Wahrscheinlich war es der einfachere Weg, sonst hätte auch das europäische Parlament zustimmen müssen. Man hatte wohl nicht den zeitlichen Spielraum, das abzuwarten.

EURACTIV.de: Muss die EU nicht schnell handeln können, wenn die Märkte bereits auf den Zusammenbruch der Eurozone spekulieren?

JECK: Schnelles Handeln ist manchmal notwendig. Aber es bleibt die Frage, was man mit schnellem Handeln umsetzt. Die Beruhigung durch den Rettungsschirm war relativ kurzfristig und man weiß nicht, ob sie von Dauer ist. Insofern ist zu fragen, ob man die Märkte nicht mit anderen Mitteln besser hätte beruhigen können. Zum Beispiel, indem man klarstellt, dass es bei der Eigenverantwortlichkeit der Staaten für ihre Finanzen bleibt.

Klagen gegen deutschen Anteil werden keinen Erfolg haben


EURACTIV.de:
Gegen das Euro-Rettungspaket wird derzeit in Karlsruhe geklagt. Erwarten Sie, dass sich die Verfassungsrichter Ihrer Argumentation anschließen und den Rettungsschirm kippen?

JECK: Wie ich es momentan überblicken kann, stützen sich die meisten Klagen im Wesentlichen auf den deutschen Anteil an der Zweckgesellschaft, die für den Rettungsschirm gegründet wurde. Wenn das der Fall ist, und die Klagen nicht die EU-Mittel einbeziehen, dann werden sie keinen Erfolg haben. Ob jetzt eine neue Klage eingereicht wird oder Karlsruhe den Aspekt der EU-Kredite mitprüft, bleibt abzuwarten. Das ist schwer zu sagen.

EURACTIV.de: Haben Sie keine Sorge, mit Ihrer Studie neue Kläger zu ermuntern? Am Ende platzt der Rettungsschirm…

JECK: Ich möchte klarstellen, dass wir absolut für den Euro sind. Wir wollen den Euro als stabile Währung erhalten. Wir sind nur der Meinung, dass durch eine Transferunion, mit der Zweckgesellschaft und mit der Kreditvergabe durch die EU, diese Stabilität nicht erreicht werden kann. Es muss verstärkt auf die Eigenverantwortlichkeit der Staaten Wert gelegt werden. Wenn dieses Konstrukt schon einmal in der Welt ist, muss zumindest ein Ausstiegsszenario vorhanden sein. Die EU-Kredite müssen zeitlich begrenzt werden, was momentan nicht der Fall ist.

EURACTIV.de: Wurde die Öffentlichkeit über die Unbegrenztheit getäuscht?

JECK: Es wurde nicht ausdrücklich gesagt, dass ein Teil des Gesamtpakets unbefristet ist, nämlich die EU-Kreditvergabe. Hier wurde ein dauerhafter Mechanismus installiert. Das Wort Täuschung geht vielleicht ein wenig zu weit.

Interview: Alexander Wragge

Links

CEP: Euro-Rettungsschirm bricht EU-Recht und deutsches Verfassungsrecht. Studie. Von Dr. Thiemo-Marcell Jeck . (5. Juli 2010)

CEP: Internetseite

Bundesverfassungsgericht: Lissabon-Urteil (30. Juni 2009)