EuGH: Urteil über Sicherheit am Arbeitsplatz [DE]
Die Bestimmungen in den Mitgliedstaaten zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz können in dem Maße reduziert werden, dass sie "vernünftig durchführbar" sind, hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 14. Juni 2007 festgestellt.
Die Bestimmungen in den Mitgliedstaaten zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz können in dem Maße reduziert werden, dass sie „vernünftig durchführbar“ sind, hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 14. Juni 2007 festgestellt.
Das Urteil rügt die Kommission für ihr Vorhaben, ein britisches Gesetz zur Begrenzung der Arbeitgeberpflichten in Hinsicht auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu verhindern. Das britische Gesetz über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz von 1974 stellt fest, dass es die Pflicht jedes Arbeitgebers sei, die Gesundheit, Sicherheit und das Wohlergehen seiner Beschäftigten sicherzustellen, sofern dies ‚vernünftig durchführbar’ sei. 19 Mal wird in dem Gesetzestext der Begriff ‚vernünftig durchführbar’ erwähnt, um die Pflichten der Arbeitgeber zur Gesundheit und Sicherheit ihrer Angestellten, sowie zum Schutz vor schädlichen Substanzen am Arbeitplatz zu begrenzen.
In den Augen der Kommission widerspricht die Begrenzungen im Vereinigten königreich jedoch dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Richtlinie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit, in der festgestellt wird: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen.“ Die Richtlinie erlaubt Ausnahmen von diesem allgemeinen Prinzip nur bei Vorkommnissen, die auf nicht vom „Arbeitnehmer zu vertretende anormale und unvorhersehbare Umstände oder auf aussergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind, deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Die Kommission erklärte die sichere Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zum vorrangigen Ziel ihrer Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012. Sie erklärte, dass die britische Begrenzung weiter gefasst sei, als es die Richtlinie erlaube. 2005 klagte sie vor dem Europäischen Gerichtshof gegen das Vereinigte Königreich.
Das Gericht wies die Klage der Kommission jedoch ab. Am 14. Juni 2007 entschied die Dritte Kammer, dass das Vorgehen der Kommission unbegründet sei, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, inwiefern das Vereinigte Königreich gegen die Richtlinie zur Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoße.
Bill Callaghan, Vorsitzender der britischen Gesundheits- und Sicherheitskommission, begrüßte das Urteil. Das Gericht habe die Klage der Kommission zurückgewiesen, laut welcher der Begriff ‚soweit wie praktisch durchführbar’ nicht die Rahmenrichtlinie umsetze. Relativ offensichtlich habe man die Menschen effektiv geschützt, da man momentan die besten Daten zur beruflichen Sicherheit in Europa vorzeigen könne.
Der europäische Gewerkschaftsbund äußerte, dass diese Regelung gegen das unveräußerliche Recht der europäischen Arbeitnehmer auf den Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz verstoße. Walter Cerfeda, für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zuständiger Sekretär des EGB, sagte. Dass diese Regelung als Ermutigung des Europäischen Gerichtshofes für Staaten gewertet werden könne, welche die europäische Gesetzgebung der Arbeitnehmerrechte abbauen wollten.