EuGH kippt anlasslose Datenspeicherung

Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in der EU lässt laut EuGH "sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben" der Menschen zu. Das Gericht in Luxemburg erlaubt eine solche Speicherung daher nur konkreter Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und zur Bekämpfung schwerer Straftaten weiter möglich.

Euractiv.de
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Der Europäische Gerichtshof [Foto: EuGH]

Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in der EU lässt laut EuGH „sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben“ der Menschen zu. Das Gericht in Luxemburg erlaubt eine solche Speicherung daher nur bei konkreter Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und zur Bekämpfung schwerer Straftaten weiter möglich.

Den Richtern am Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zufolge greift die Speicherung von Telekommunikationsdaten so sehr in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens ein, dass die Datenspeicherung „auf das absolut Notwendige“ beschränkt werden muss. Eine gezielte Vorratsspeicherung von Daten zur Bekämpfung schwerer Straftaten sei aber zulässig. Entsprechende Gesetze müssten dazu jedoch „klar und präzise sein und Garantien enthalten, um Daten vor Missbrauchsrisiken zu schützen“.

Das Urteil erging auf Anfragen von Gerichten aus Schweden und Großbritannien. Das Ende 2015 in Kraft getretene deutsche Gesetz schreibt Telekommunikationsunternehmen eine anlasslose Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten für zehn Wochen vor. Danach müssen die Daten wieder gelöscht werden. Für Standortdaten, die bei Handygesprächen anfallen, ist eine verkürzte Speicherfrist von vier Wochen vorgesehen.