EuGH-Generalanwalt verteidigt EZB-Anleihekäufe
Ende des Jahres laufen die Anleihekäufe der EZB ohnehin aus. Ob sie rechtmäßig sind, ist noch in Klärung. Nun zeichnet sich ab, dass der EuGH sich auf die Seite der Zentralbank schlägt.
Ende des Jahres laufen die Anleihekäufe der EZB ohnehin aus. Ob sie rechtmäßig sind, ist noch in Klärung. Nun zeichnet sich ab, dass der EuGH sich auf die Seite der Zentralbank schlägt.
Schließlich folgt das Gericht in den meisten Fällen den Empfehlungen der Generalanwälte. Und die fallen diesmal eindeutig aus. In seinem Schlussplädoyer empfahl der Rechtsexperte Melchior Wathelet dem Gericht, sämtliche Vorwürfe, die im Rahmen einer deutschen Klage gegen das Anleihekaufprogramm vorgebracht wurden, zurückzuweisen. Es gebe keinen Anlass, die Gültigkeit der EZB-Entscheidung anzuzweifeln.
Geklagt hatten unter anderem der CSU-Politiker Peter Gauweiler, AfD-Gründer Bernd Lucke und der Berliner Rechtsprofessor Markus Kerber. Vor dem Bundesverfassungsgericht. Zwar suggerierten die Richter in Karlsruhe, dass die die Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Programme nachvollziehen können, legten dem Fall aber dem EuGH in Luxemburg vor. Ein übliches Verfahren, wenn europarechtliche Aspekte berührt werden.
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Im Kern werfen die Kläger den Währungshütern vor, mit dem Programm ihr Mandat zu überschreiten. Die seit 2015 laufenden Anleihekäufe laufen möglicherweise auf eine „monetäre Staatsfinanzierung“ hinaus, erklärten im August 2017 auch die Karlsruher Richter. Zudem ist von einem illegitimer Eingriff in die Märkte wird der Zentralbank vorgeworfen. Da sie auch unsichere Staatsanleihen aufkaufe, gingen Anreize für eine solide Haushaltspolitik verloren.
Alldem widersprach Wathelet nun umfassend. „Das Programm verstößt nicht gegen das Verbot der monetären Staatsfinanzierung und geht nicht über das Mandat der EZB hinaus“, sagte er ohne weitere Einschränkungen. Schließlich fände der Anleihekauf nur am Sekundärmarkt statt, es werde also kein direkter Kredit an die Staaten vergeben. Zudem biete das Programm „hinreichende Garantien“, damit Emissionsbedingungen für Staatsanleihen nicht dadurch verfälscht würden, dass diese nach ihrer Ausgabe durch das Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) erworben werden.
Für abwegig hält Wathelet die Kritik, wonach das Kaufprogramm den Anreiz der Euro-Länder zu einer „gesunden Haushaltspolitik“ dämpfe. Derzeit sei lediglich noch gegen Spanien ein Verfahren wegen übermäßiger Neuverschuldung anhängig, während es im Jahr 2011 noch 24 EU-Mitgliedsländer gewesen seien. „Diese objektive Lage deutet darauf hin, dass die Mitgliedsstaaten der Eurozone eine gesunde Haushaltspolitik verfolgen“, so der Generalanwalt.
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Kläger Bernd Lucke, heute Abgeordneter im EU-Parlament, kritisiert die Ausführungen Wathelets als unvollständig. Der Generalanwalt habe die „fünfte Vorlagefrage“ nicht beantwortet, sondern einfach für unzulässig erklärt. „Aber die Frage ist wichtig: Kann der EZB-Rat die Verluste aus einer Staatsinsolvenz zu Lasten des Bundeshaushalts umverteilen?“ Das Bundesverfassungsgericht halte genau diese Frage für entscheidungserheblich, weil aus einem Ausfall von Staatsanleihen unüberschaubare Risiken für den Bundeshaushalt entstehen könnten.
Lucke erwartet nun einen Konflikt zwischen Karlsruhe und Luxemburg, falls der EuGH sich Wathelets Plädoxer anschließt. Das scheint jedoch unwahrscheinlich, neigte das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit stets dazu, sich im Zweifelsfall europäischem Recht zu fügen.