EuGH: Deutschland muss Kündigungsfristen ändern
Der EuGH hat die deutsche Regelung zur Kündigungsfrist teilweise gekippt. Die Richter konnten nicht einsehen, warum sich Berufsjahre erst ab dem 25. Lebensjahr auf die Länge der Kündigungsfrist auswirken sollen. Wirtschaftsvertreter hatten massiv vor einer Einmischung des EuGH gewarnt. Der DGB sieht Versäumnisse der Bundesregierung. Freuen darf sich die Klägerin.
Der EuGH hat die deutsche Regelung zur Kündigungsfrist teilweise gekippt. Die Richter konnten nicht einsehen, warum sich Berufsjahre erst ab dem 25. Lebensjahr auf die Länge der Kündigungsfrist auswirken sollen. Wirtschaftsvertreter hatten massiv vor einer Einmischung des EuGH gewarnt. Der DGB sieht Versäumnisse der Bundesregierung. Freuen darf sich die Klägerin.
Auf die Klage einer Beschäftigten aus Essen müssen im gesamten deutschen Arbeitsrecht die gesetzlichen Kündigungsfristen geändert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verwarf am Dienstag in Luxemburg die bisher in Deutschland geltende Regelung, wonach für die Berechnung der Kündigungsfrist Beschäftigungszeiten erst vom 25. Lebensjahr an berücksichtigt werden. Dies verstoße gegen das EU-Recht, Betroffene würden damit wegen ihres Alters diskriminiert, fand das Gericht in seinem Urteil (Rechtssache C- 555/07).
Die Klägerin Seda Kücükdeveci hatte seit ihrem 18. Lebensjahr in einem Essener Laminierbetrieb gearbeitet, der Präsentationsunterlagen herstellt.Die Frau war nach zehn Jahren entlassen worden. Dabei wurde ihr nur eine Beschäftigungsdauer von drei Jahren (seit dem 25. Geburtstag) und damit eine Kündigungsfrist von einem Monat zugestanden. Bei zehn Jahren Beschäftigungsdauer – gerechnet nach dem tatsächlichen Beginn ihrer Tätigkeit – hätte sie Anspruch auf vier Monate gehabt.
Ungleiche Behandlung nicht zu rechtfertigen
Der EuGH verwies darauf, dass eine auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung nur dann zulässig sei, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sei. Außerdem müssten die Mittel zur Erreichung des Ziel "angemessen und erforderlich" sein.
Dies sei hier nicht gegeben. Damit folgte das Gericht den Schlusssanträge des Generalanwalts Yves Bot (Siehe EURACTIV.de vom 17. August 2009).
Die deustche schrittweise Verlängerung der Kündigungfrist stammt aus dem Jahr 1926 und sollte zum besseren Schutz der älteren Arbeitnehmer beitragen. Die Feststetzung des Mindestalters von 25 Jahren gilt als "politisches Entgegenkommen" der damaligen Regierung gegenüber den Umternehmen, um die Verlängerung grundsätzlich durchzusetzen.
Regelung wird sofort ausgesetzt
Die höchsten EU-Richter wiesen die deutschen Gerichte an, die fragliche deutsche Regelung in laufenden Prozessen vor Arbeitsgerichten "erforderlichenfalls unangewendet zu lassen". Damit wirkt die Entscheidung sofort auch über den konkreten Fall hinaus.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte als Berufungsinstanz den Fall dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Die EU-Richter erklärten die deutsche Regelung für "nicht angemessen oder geeignet". Sie wiesen insbesondere die Argumentation zurück, der Arbeitgeber solle eine "größere personalwirtschaftliche Flexibilität" bekommen, weil jüngeren Arbeitnehmern eine größere berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden könne. Dies sei nicht der Fall, weil die Nichtanrechnung der Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr unabhängig vom Alter bei einer Entlassung gelte.
Das Gericht stellte auch fest, ein Einzelner könne sich vor Gericht nicht direkt auf die EU-Richtlinie zum Verbot der Diskriminierung berufen. Das Diskriminierungsverbot sei jedoch ein "allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts". Das nationale Gericht müsse "die volle Wirksamkeit des Unionsrechts" gewährleisten. Deshalb dürfe es in einem solchen Fall nationales Recht nicht anwenden.
Diskussion um die Macht der Luxemburger Richter
Der Fall hatte in der Vergangenheit Diskussionen um die Befugnisse des EuGH ausgelöst (Siehe EURACTIV.de vom 17. August 2009).
Der Baugewerbe-Verband ZDB fürchtet das Arbeitsverträge neu verhandelt werden müssen und sich der Kündigungsschutz im Ergebnis verschärft. Der Arbeitgeberverband BDA beklagt, der Fall könne zu Rechtsunsicherheit führen, weil nicht mehr klar sei, ob das BGB gelte. Allein das Bundesverfassungsgericht habe die Kompetenz, deutsche Gesetzesnormen zu verwerfen.
Der frühere Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, Prof. Siegbert Alber, verteidigte gegenüber EURACTIV.de das Vorgehen des derzeitigen Generalanwalts Yves Bot. "Für die Altersgrenze im BGB gibt es keinen sachlichen Grund", so Alber. Aus rechtlichen Gründen sei der Protest der Arbeitgeber nicht nachvollziehbar. Einen prinzipiellen Kompetenz-Konflikt zwischen dem EuGH und deutschen Gerichten sieht Alber nicht. "Der EuGH legt nur das europäische Recht aus, das die Nationalstaaten verantworten."
DGB kristisiert Versäumnis des Gesetzgebers
Martina Perreng, Referatsleiterin Individualarbeitsrecht beim DGB-Bundesvorstand, warf gegenüber EURACTIV.de der Bundesregierung vor, eine Änderung des BGB versäumt zu haben. Spätestens im Jahr 2006, als das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft trat, mit dem Deutschland die EU-Vorgaben zur Diskrimierungsbekämpfung umsetzte, habe man den Widerspruch zum EU-Recht auflösen müssen. "Es war schon damals allen klar, dass dieses Mindestalter überhaupt gar keinen Sinn macht."
Perreng sieht allerdings keine große Folgen der EuGH-Entscheidung für die deutsche Kündigungspraxis. Die Zahl der Arbeitnehmer, die in jungen Jahren in einem Betrieb anfingen und dann dort jahrzehntelang blieben, sei heute sehr gering. "Es ist keine sehr große Gruppe, auf die das Anwendung finden wird." Tatsächlich müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber lange die Treue halten bis Effekte der gestaffelten Kündigungsfrist eintreten. Wer zwei Jahre in einem Unternehmen beschäftigt ist, darf innerhalb von einem Monat gekündigt werden. Wer acht Jahre tätig war, bekommt drei Monate Zeit, sich einen neuen Job zu suchen.
awr / dpa
Links
EuGH: Urteil zur deutschen Kündigungsschutzregelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden. Rechtssache C?555/07. (19. Dezember 2010)