EU-Ratspräsidentschaft legt neuen Kompromiss zu politischer Werbung vor
Der jüngste Kompromissvorschlag der tschechischen Ratspräsidentschaft zur EU-Verordnung über politische Werbung sieht wesentliche Änderungen zur Durchsetzungskompetenz vor. Zudem enthält er eine Liste dessen, was nicht als politische Werbung gilt.
Der jüngste Kompromissvorschlag der tschechischen Ratspräsidentschaft zur EU-Verordnung über politische Werbung sieht wesentliche Änderungen zur Durchsetzungskompetenz vor. Zudem enthält er eine Liste dessen, was nicht als politische Werbung gilt.
Der Text, der auf Dienstag (15. November) datiert ist und Contexte vorliegt, wurde vor der für diesen Freitag anberaumten Sitzung der Arbeitsgruppe „Allgemeine Angelegenheiten“ des Rates in Umlauf gebracht.
Der ursprüngliche Vorschlag wurde von der Kommission im Jahr 2020 als Schlüsselkomponente des Aktionsplans für Demokratie der EU-Kommission vorgelegt, und zielt darauf ab, die Transparenz in der politischen Werbung zu erhöhen und Desinformation in Wahlkampagnen zu bekämpfen.
Derzeit plant die Kommission, dass die Gesetzgebung noch vor den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament im Frühjahr 2024 in Kraft tritt. Allerdings stellte das nur müßige Vorankommen bei den Verhandlungen diesen Zeitplan zusehends in Frage.
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Durchsetzung
Zu den im neuen Text geänderten Themen gehört auch die Durchsetzung. Der Kompromiss sieht vor, dass die Verantwortung für die Einhaltung der Verordnung bei den Behörden des Mitgliedstaates liegt, in dem der Werbedienstleister niedergelassen ist.
Bei Anbietern, die in mehreren Staaten niedergelassen sind, wird die Durchsetzung in den Händen der Regierung des Landes liegen, in dem sich die Hauptniederlassung befindet.
Der Text sieht auch eine weitere Präzisierung der Anforderung vor, dass Dienstleister ohne Niederlassung in der EU einen rechtlichen Vertreter benennen müssen, der in einem Mitgliedstaat registriert wird.
Frühere Texte verlangten von den Mitgliedstaaten die Führung eines öffentlich zugänglichen Registers dieser gesetzlichen Vertreter. Im Kompromisstext wird dies dahingehend geändert, dass jede Regierung eine zuständige Behörde benennen muss, die für die Veröffentlichung und Aktualisierung einer Website mit Informationen über diese Vertreter verantwortlich ist.
Die Kommission wird dann verpflichtet, ein zentrales Portal einzurichten, das zu allen entsprechenden Websites der Mitgliedstaaten verlinkt.
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Definitionen
Der neue Text enthält auch eine klare und formalisierte Liste dessen, was nicht unter die Definition der „politischen Werbung“ fällt.
Im neuen Text wurde die Liste der Ausnahmen formalisiert und umfasst nun auch offizielle Mitteilungen von, für oder im Namen von nationalen Behörden, die nicht darauf abzielen, Wahlen zu beeinflussen, sowie die Präsentation von Kandidat:innen in bestimmten öffentlichen Räumen oder in den Medien, wenn die Berichterstattung frei und gleichberechtigt erfolgt.
Der frühere Kompromiss des Vorsitzes, der den Mitgliedstaaten im Oktober übermittelt wurde, löste bei einigen Interessengruppen Bedenken wegen der unterschiedlichen Definitionen aus.
Es wurde angemerkt, dass die politische Werbung als Dienstleistung im Mittelpunkt der ersten beiden Kapitel der Verordnung stehe, während die Dienstleistungskomponente im dritten Kapitel fehle, was die Möglichkeit eröffnen könnte, dass die Regeln auch auf politische Äußerungen von Bürger:innen und Organisationen angewandt werden.
Targeting und Verwendung personenbezogener Daten
Es wurden auch einige kleinere Klarstellungen in Bezug auf das Targeting und die Verstärkung auf der Grundlage personenbezogener Daten vorgenommen.
Während bisher das Targeting und die Verstärkung politischer Anzeigen verboten waren, wenn sie auf der Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen unter 15 Jahren beruhten, wurde diese Maßnahme nun stärker auf die einzelnen Länder zugeschnitten.
Nach dem neuen Text würde dieses Verbot nun für die Daten von Personen gelten, die mindestens ein Jahr jünger sind als das nationale Wahlalter.
Die Definition des Begriffs „Verstärkungstechniken“ wurde ebenfalls geändert, um einen Verweis auf Werbung aufzunehmen, die an eine bestimmte Person oder Gruppe gerichtet ist.
[Bearbeitet von Luca Bertuzzi/Nathalie Weatherald]