EU nähert sich gemeinsamen Regeln für illegale Einwanderer [DE]
Nach mehreren Jahren schwieriger Verhandlungen wird erwartet, dass das Europäische Parlament nun der umstrittenen 'Rückführungsrichtlinie' grünes Licht geben wird. Diese wird allgemein gültige Bedingungen für die Rückführung "illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger" aus Europa in die Länder, aus denen sie kommen, enthalten
Nach mehreren Jahren schwieriger Verhandlungen wird erwartet, dass das Europäische Parlament nun der umstrittenen ‚Rückführungsrichtlinie‘ grünes Licht geben wird. Diese wird allgemein gültige Bedingungen für die Rückführung „illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger“ aus Europa in die Länder, aus denen sie kommen, enthalten
‚Freiwillige Ausreise’ und erzwungene Rückkehr
Die jüngste Version der Rückführungsrichtlinie sieht eine „Frist für die freiwillige Ausreise“ von zwischen sieben und 30 Tagen vor. Wenn der illegale Einwanderer innerhalb dieses Zeitraums nicht freiwillig das Land verlässt und in sein Heimatland zurückkehrt, könne die nationalen Behörden eine „Abschiebungsanordnung“ erlassen. Eine derartige Abschiebungsanordnung enthält ein Wiedereinreiseverbot von bis zu fünf Jahren. „Zwangsmaßnahmen“ zur Rückführung (normalerweise auf dem Luftweg) von illegalen Einwanderern, die sich der Abschiebung widersetzen, werden nur als „letztes Mittel“ in Erwägung gezogen und dürfen „nicht über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen”.
‚Rückführung’ wird verstanden als freiwillige oder erzwungene Rückkehr in das Herkunftsland oder in das Transitland, aus dem der Einwanderer kam, oder aber in ein Drittland, in das der Einwanderer sich begeben möchte und das den Einwanderer akzeptiert.
Die Möglichkeiten einer Haft
Wenn es ernsthafte Gründe zur Annahme gibt, dass sich der illegale Einwanderer verstecken könnte, kann der Einwanderer inhaftiert werden – darauf haben sich die EU-Staaten geeinigt. Jeder Mitgliedstaat soll eine Frist für die Haft bestimmen, die sechs Monate jedoch nicht überschreiten darf. Die illegalen Einwanderer werden in der Regel nicht in Gefängnissen inhaftiert, sondern in „speziellen Einrichtungen“. Wenn ein Mitgliedstaat eine derartige Unterbringung nicht sicherstellen kann und eine Einweisung in eine Haftanstalt vorgenommen werden muss, sollte der Häftling von den anderen Gefangenen getrennt untergebracht werden.
Unbegleitete Minderjährige und Familien in Begleitung von einem oder mehreren Minderjährigen sollten grundsätzlich nicht inhaftiert werden; „die Inhaftierung erfolgt nur im Notfall und für die kürzest-mögliche Zeit“.
Sozialdemokraten noch immer unentschlossen
Obwohl der Vorsitzende der SPE, Martin Schultz, in einer Erklärung den Kompromiss begrüßte, führten einzelne Mitglieder der SPE zehn Änderungsanträge zu einigen der Bestimmungen ein. Zu diesen zählen: die Herabsetzung der maximalen Haftzeit und die Erweiterung der Frist für die freiwillige Ausreise. Wenn diese Anträge im Plenum eine Mehrheit erhalten, würde das Mitentscheidungsverfahren die Annahme der Richtlinie um ein weiteres Jahr oder länger aufschieben.
Zu den von den Sozialdemokraten vorgeschlagenen Änderungsanträge zählen: die Verlängerung des Zeitraums, in dem eine freiwillige Ausreise möglich ist, die Einführung von eindeutigeren Kriterien zur Bestimmung der „Fluchtgefahr“ und dadurch die Vermeidung unnötiger Inhaftierungen. Weiterhin fordern sie einen umsichtigeren Umgang mit Kindern, weniger strenge Auflagen für ein Greifen des Wiedereinreiseverbots von maximal fünf Jahren, vereinfachten Zugang zu Rechtsbeistand und mehr gesetzliche Schutzklauseln im Falle einer Haft.