EU-Instrument gegen wirtschaftlichen Zwang könnte verwässert werden
Die EU-Mitgliedstaaten haben sich am Mittwoch (16. November) auf eine gemeinsame Verhandlungsposition zur EU-Verordnung für ein Instrument zur Bekämpfung von Nötigung geeinigt. Damit werden die Befugnisse der Europäischen Kommission, einseitig auf wirtschaftliche Nötigungsversuche von Drittstaaten zu reagieren, erheblich eingeschränkt.
Die EU-Staaten wollen das von der Europäischen Kommission anvisierte Instrument gegen wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen von Drittländern deutlich verwässern.
Das Instrument wurde von der EU-Kommission im Dezember 2021 vorgeschlagen, um die Fähigkeit der EU zu stärken, auf wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen von Drittländern, wie zum Beispiel China, zu reagieren.
Das Instrument soll es der EU ermöglichen, Gegenmaßnahmen gegen ein Drittland zu ergreifen, das versucht, einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten unter Ausnutzung der wirtschaftlichen Abhängigkeiten der Mitgliedstaaten unter Druck zu setzen, damit sie seine Wünsche erfüllen.
„Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind in den letzten Jahren zur Zielscheibe eines gezielten wirtschaftlichen Drucks geworden, der von Nicht-EU-Ländern durch Maßnahmen ausgeübt wird, die sich auf Handel und Investitionen auswirken“, sagte Jozef Síkela, tschechischer Minister für Industrie und Handel, in einer Erklärung.
Im vergangenen Winter hatte China beispielsweise ein de facto Handelsembargo gegen Litauen verhängt, nachdem der baltische Staat Taiwan erlaubt hatte, ein Verbindungsbüro in der litauischen Hauptstadt Vilnius zu eröffnen.
Am Mittwoch einigten sich die Unterhändler:innen der EU-Mitgliedsstaaten auf einen gemeinsamen Standpunkt zu dem Instrument gegen wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen.
„Die EU hat das Recht, sich auf der globalen Bühne besser zu verteidigen, wenn sie zum Ziel wirtschaftlicher Einschüchterung wird“, sagte Síkela, der für die Verhandlungen verantwortlich war, da die Tschechische Republik derzeit die rotierende Präsidentschaft des Rates der EU-Mitgliedstaaten innehat.
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Der Standpunkt des Rates beschneidet jedoch die Befugnisse der Kommission und gibt den EU-Mitgliedstaaten im Vergleich zum Kommissionsvorschlag mehr Mitspracherecht bei der Anwendung des Instruments.
So hatte die Kommission ursprünglich vorgeschlagen, dass sie die Befugnis haben sollte, einseitig zu entscheiden, ob eine Maßnahme eines Drittlandes einen Fall von wirtschaftlicher Nötigung darstellt. In der Fassung des Rates müsste eine qualifizierte Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten einer solchen Feststellung zustimmen.
Darüber hinaus hatte die Kommission ursprünglich vorgeschlagen, dass sie in Notfällen oder „aus hinreichend begründeten zwingenden Gründen der Dringlichkeit zur Vermeidung eines nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Union“, wie es im Kommissionsvorschlag heißt, einseitig Reaktionsmaßnahmen verhängen können sollte.
Die EU-Mitgliedstaaten haben diese Dringlichkeitsklausel in ihrer Version der Verordnung gestrichen. Stattdessen müssen die von der Kommission vorgeschlagenen Gegenmaßnahmen ebenfalls von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten gebilligt werden.
Im Allgemeinen fügten die EU-Mitgliedsstaaten Formulierungen hinzu, die das Instrument in wesentlichen Teilen verwässern. So wird im Standpunkt des Rates beispielsweise betont, dass bei der Entscheidung über Gegenmaßnahmen alle EU-Interessen berücksichtigt werden müssen, einschließlich der Interessen anderer Mitgliedstaaten, Unternehmen und Verbraucher:innen. Der Standpunkt des Rates unterstreicht auch die Notwendigkeit, mit dem betroffenen Drittland in einen Dialog zu treten.
In einem nächsten Schritt wird der EU-Rat Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufnehmen müssen, um einen gemeinsamen Standpunkt zu der Verordnung zu finden.
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[Bearbeitet von Nathalie Weatherald]