Drei Kriterien bestimmen die Zukunft der europäischen Verteidigungsindustrie
Die EU-Staaten debattieren derzeit, welche Industrien für eine Förderung im Rahmen des EU-Verteidigungsindustrieprogramms (EDIP) in Frage kommen. Dabei sind drei Kriterien von besonderer Bedeutung, denn sie können die Branche in Zukunft stark beeinflussen.
Die EU-Staaten debattieren derzeit, welche Industrien für eine Förderung im Rahmen des EU-Verteidigungsindustrieprogramms (EDIP) in Frage kommen. Dabei sind drei Kriterien von besonderer Bedeutung, denn sie können die Branche in Zukunft stark beeinflussen.
Das Programm zur Förderung der europäischen Verteidigungsindustrie EDIP verfügt für den Zeitraum 2025–2027 über ein Budget von 1,5 Milliarden Euro. Derzeit müssen die Mitgliedsstaaten sich noch auf einen Kompromisstext einigen, der die Kriterien für die Verwendung dieses Budgets festlegt.
Die jüngsten Diskussionen deuten darauf hin, dass die EU-Verteidigungsindustrie durch drei gemeinsame Kriterien definiert werden soll: eine Gestaltungshoheit (Design Authority) innerhalb der EU, ausländische Komponenten, die maximal 35 Prozent des Gesamtwerts des Produkts ausmachen und das Fehlen von Nutzungsbeschränkungen.
Eine genaue Definition für jedes Kriterium muss noch festgelegt werden. Doch selbst ohne klare Definitionen könnte die gemeinsame Anwendung dieser drei Kriterien die Liste der in Frage kommenden Unternehmen einschränken. Alternativ könnte mit Ausnahmeregelungen auch eine flexiblere Auslegung der Kriterien ermöglicht werden.
Im Juli führte eine vorläufige Einigung zwischen EU-Vertretern in Brüssel zur Verschiebung der Entscheidung. Zu diesem Zeitpunkt sprachen sie sich für eine offenere Definition der Klassifikation „EU-Verteidigung“ aus.
Das Thema bleibt jedoch politisch heikel und nationale Interessen dominieren oft die Diskussionen, bei der jeder Staat seine eigene Beschaffungstradition und seine einheimischen Produkte verteidigt.
Frankreich neigt dazu, sich strikt an die EU-Präferenzen zu halten und gerät dadurch in Konflikt mit Deutschland und den nordischen Staaten.
Bisher galten die Förderkriterien für EU-Verteidigungsfonds hauptsächlich für Forschung, Entwicklung oder dringende Programme. Dazu gehörten die Befreiung der EU-Unternehmen von ausländischer Kontrolle, Produkte ohne Nutzungsbeschränkungen und Beschränkungen für ausländische Komponenten.
Nun könnte die neue dreiteilige Definition dessen, was ein EU-Verteidigungsunternehmen ausmacht, die Funktionsweise des Marktes, das Aussehen der Armeen und die Rolle der Kommission in den nächsten fünfzig Jahren verändern.
Gestaltungshoheit
Das erste Kriterium betrifft das Prinzip der Gestaltungshoheit (Design Authority). Eine Gruppe von 28 Unternehmen in ganz Europa definiert dieses Prinzip als „die uneingeschränkte Fähigkeit [eines Unternehmens], ohne Einschränkungen über die Definition, Anpassung, Integration und Weiterentwicklung des Produkts zu entscheiden“.
Im Interimsabkommen haben die Mitgliedsstaaten den Begriff als das Fehlen einer „Kontrolle“ über ein Unternehmen definiert, das „seine Fähigkeit zur Durchführung einer Aktion und zur Erzielung von Ergebnissen einschränkt, […] [den Zugang zu] geistigem Eigentum und Know-how beschränkt, […] oder seine Fähigkeiten und Standards untergräbt, die zur Durchführung der Aktion erforderlich sind“.
In der Verteidigung können separat erworbene Systeme von einem führenden Systemintegrator zusammengeführt werden. Dies gilt beispielsweise bei dem schwedischen Unternehmen Saab, der führende Systemintegrator für den Gripen-Kampfjet. Während mehrere Teile von britischen oder amerikanischen Unternehmen hergestellt werden, kann Saab als Konstruktionsunternehmen betrachtet werden, wenn es die Freiheit hat, das Flugzeug unabhängig zu modifizieren.
Allgemein gilt im Rahmen der EU-Gesetzgebung, dass der Hauptintegrator der Einzelteile oder des Systems eine europäische Gestaltungshoheit besitzen muss und nicht die Subunternehmer. Diese Anforderung ergibt sich aus dem Hauptfokus von des EU-Verteidigungsindustrieprogramms in Hinblick auf die Produktion und Beschaffung von Verbrauchsmaterialien wie Munition, Raketen, KI-Verteidigungssystemen oder Panzern.
„Es gibt jedoch keine formelle, allgemein anerkannte Definition der ‚Design Authority‘, und eine Gestaltungshoheit kann auf mehreren Ebenen angesiedelt sein“, erklärte ein Experte der Rüstungsindustrie, der anonym bleiben wollte, um frei über die Angelegenheit sprechen zu können, gegenüber Euractiv.
Die Aussage bestätigt, was Euractiv bereits aus Kreisen der unterschiedlichen nationalen Branchen erfahren hat.
„Eine zuständige Stelle für die Gestaltungshoheit ist im Wesentlichen die Stelle [in der Regel ein Unternehmen], welche die übergreifende Verantwortung für die Entwicklung eines vollständigen Produkts und die Tätigkeit als Systemintegrator trägt – in Zusammenarbeit mit allen Partnern und Subunternehmern“, führte der Experte weiter aus.
Ein Unternehmen kann daher die Gestaltungshoheit entweder „auf höchster Ebene oder auf der Ebene des Subsystems – beispielsweise eines Triebwerks“ eines Kampfflugzeugs anwenden.
Schwellenwert
Die Definition von „europäischen Industrien“ wirft ebenfalls die Frage nach dem zulässigen ausländischen Anteil in EU-Verteidigungsprodukten auf.
Die EU erwägt derzeit einen Schwellenwert von 35 Prozent für ausländische Inhalte bei subventionierten Verteidigungsgütern. Es gibt jedoch keine standardisierte Methode zur Berechnung des Inhaltswerts. Demnach könnten die Werte variieren, je nachdem, ob sie beim Kauf oder in einer anderen definierten Phase gemessen werden.
„Eine solide, transparente und verbindliche gemeinsame Methodik zur Berechnung des EU-Anteils an Verteidigungsprodukten ist von entscheidender Bedeutung, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten“, erklärten die 28 größten europäischen Rüstungsunternehmen im vergangenen Monat.
Die Herstellung eines zu 100 Prozent europäischen Verteidigungsprodukts ist praktisch unmöglich.
„Der Ausschluss von US-Komponenten aus allen in der EU entwickelten Systemen wäre enorm teuer und, offen gesagt, weit über die Verteidigungsbudgets hinaus, die die EU (oder die EU-Staaten) derzeit in Betracht ziehen“, sagte der Experte für die Verteidigungsindustrie.
„Es würde viele, viele Jahrzehnte dauern, bis wir dort ankommen“, machte er deutlich.
Es müssen Entscheidungen getroffen werden, denn das Budget für das Programm für Europäische Verteidigungsinvestitionen (EDIP) liegt bei vorgeschlagenen 1,5 Milliarden Euro und eine künftige Erhöhung ist derzeit unklar.
Nutzungsbeschränkungen
Das letzte Kriterium betrifft Nutzungsbeschränkungen. Komponenten eines gesamten Systems können Beschränkungen unterliegen, die vom Hersteller oder dem Herkunftsland auferlegt werden.
Hauptsächlich gilt die europäische Norm für Nutzungsbeschränkungen, die von den USA für in europäische Produkte integrierte Komponenten auferlegt werden. Diese sind durch das US-amerikanische Regelungswerk ITAR (International Traffic in Arms Regulations) geregelt.
Demnach kann ein in der EU hergestellter Panzer einen in den USA hergestellten Motor haben. Die Amerikaner können jedoch dem Käuferland verbieten, ihn nach Belieben zu nutzen, den Export und Reexport einschränken oder die Nutzung nach den Wünschen des Zweitkäufers einschränken. Die Autonomie der Käufer wird dadurch eingeschränkt.
„Nutzungsbeschränkungen“ und „Exportbeschränkungen“ werden oft als synonym verwendet. Die EU-Gesetzgebung und die geänderten Texte zur EU-Verteidigungsinvestition vom Juli – von Euractiv eingesehen – beziehen sich jedoch auf Beschränkungen, die die Nutzung, den Verkauf oder die Weitergabe des Produkts nicht behindern.
Meinungen über die Bedeutung von Nutzungsbeschränkungen und die Gestaltung dieses Kriteriums für den Erstkäufer und die nächsten Kunden im Falle einer Wiederausfuhr gehen dabei auseinander.
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Diese Einschränkungen können sich entscheidend auf das Schlachtfeld auswirken und die Kontrolle der Staaten über den Einsatz ihrer eigenen Ausrüstung beeinträchtigen.
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[Bearbeitet von Martina Monti/Kjeld Neubert]