Deutsches Wettbewerbsrecht: Amazon-Fall könnte vor EuGH landen

Am Dienstag (27. Juni) wurde der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe einberufen, um über die Beschwerde von Amazon zu entscheiden. Der Digitalkonzern wollte damit gegen die Einstufung als "marktbeherrschend" vorgehen.

Euractiv.de
„Wir stimmen der Auslegung dieser komplexen neuen Gesetzgebung durch das Bundeskartellamt nicht zu und haben Beschwerde eingelegt“, äußerte eine amazon Sprecherin gegenüber EURACTIV. [Philip Lange / Shutterstock]

Am Dienstag (27. Juni) wurde der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe einberufen, um über die Beschwerde von Amazon zu entscheiden. Der Digitalkonzern wollte damit gegen die Einstufung als „marktbeherrschend“ vorgehen.

Amazon ist einer der vier Big-Tech-Unternehmen, welches neben Alphabet von Google, Apple und Meta von Facebook besonderen Missbrauchsaufsichten durch das Bundeskartellamt unterstellt ist. Im Juli 2022 hatte dieses die marktübergreifende Bedeutung Amazons für den Wettbewerb festgestellt.

Mit Einreichung der Beschwerde geht zum ersten Mal ein Big-Tech-Unternehmen gegen die Einstufung des Bundeskartellamts vor. Neben Amazon kündigte auch Apple nach der Einstufung des Bundeskartellamts an, Klage einzureichen.

Nach erster Einschätzung des Kartellsenats verstößt das Gesetz zur Vollmacht des Bundeskartellamts weder gegen EU-Recht noch gegen die Verfassung. Die endgültige Entscheidung steht allerdings noch aus. Aufgrund der Komplexität des Falles könnte er zudem vor dem Europäischen Gerichtshof landen.

„Wir stimmen der Auslegung dieser komplexen neuen Gesetzgebung durch das Bundeskartellamt nicht zu und haben Beschwerde eingelegt“, äußerte eine Amazon Sprecherin gegenüber EURACTIV.

Nach dem wettbewerbsrechtlichen Rahmen des deutschen Wettbewerbsgesetzes (GWB) kann das Bundeskartellamt in einem ersten Schritt eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb nach Paragraph 19a GWB feststellen und in einem zweiten Schritt jenen Firmen bestimmte Verhaltensweisen untersagen .

 

Besondere Missbrauchsaufsicht

Mit der Entscheidung von Juli letzten Jahres stellte das Bundeskartellamt fest, dass Amazon der zentrale Schlüsselspieler im Bereich des E-Commerce sei.

„Bei seinen Marktplatzdienstleistungen für Dritthändler halten wir Amazon für marktbeherrschend“, äußerte damals Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.

Da sich das digitale Ökosystem von Amazon in seiner Rolle als Händler, Marktplatz, Streaming- und Cloud-Anbieter zusammensetzt, sieht das Bundeskartellamt eine Gefahr für den Wettbewerb.

Zu den Angeboten von Amazon an den Endkunden gehören auch das Prime-Abonnement, ein Teil seiner Dienstleistung als Streaming-Anbieter. Für Dritthändler bietet Amazon neben seinem Marktplatz auch Logistik, Werbung und Zahlungsabwicklung als Dienstleistungen an. Amazon Web Services (AWS), Amazons Cloud-Computing, gilt mittlerweile als führender Cloud-Anbieter.

Der Einzelhandelsmarkt, in dem Amazon tätig ist, ist sehr groß und ausgesprochen wettbewerbsintensiv, online wie offline“, entgegnete die Amazon Sprecherin.

Laut Amazon konkurrierte das Big-Tech-Unternehmen mit vielen etablierten, erfolgreichen deutschen und internationalen Unternehmen. Eine marktbeherrschende Stellung des Konzerns sei daher nicht gegeben.

Mit seiner Investition von 48,5 Milliarden Euro in Deutschland in den vergangenen elf Jahren profitieren, laut Amazon, Kund:innen, Partner:innen und Zehntausenden von Unternehmen in Deutschland, von der Innovationsfähigkeit. 

Das Bundeskartellamt hingegen schätzt, dass mehr als jeder zweite Euro im deutschen Online-Einzelhandel auf der Handelsplattform amazon.de ausgegeben wird.

Befugnisse des Bundeskartellamts

Die Vollmacht bei Unternehmen mit marktübergreifendem Einfluss hat das Bundeskartellamt 2021 zugewiesen, bekommen.

Damit das Bundeskartellamt eine überragenden marktübergreifenden Bedeutung bei einem Unternehmen aussprechen darf, müssen mehrere Kriterien berücksichtigt werden.

Dazu zählen die marktbeherrschende Stellung auf einem oder mehreren Märkten, seine Finanzkraft, und Amazons Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten sowie sein Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter.

In Bezug auf die Untersagung, kann das Bundeskartellamt die bevorzugte Behandlung der Amazon-Angebote gegenüber Dritten unterbinden und Maßnahmen ergreifen, wenn Amazon mit der Verarbeitung wettbewerbsrelevanter Daten Marktzutrittsschranken für Dritte errichtet. Diese Maßnahmen beziehen sich auch auf das Verweigern der Interoperabilität von Produkten und Leistungen, mit denen sich ein Wettbewerbsvorteil verschafft werden könnte.