Der Weg zu einem Europäischen Vertragsrecht
In den 27 EU-Staaten gelten unterschiedliche Vertragsrechtssysteme. Die EU-Kommission ist der Meinung, dass dies Verbraucher und Unternehmen von grenzüberschreitenden Geschäften abhält und will ein Europäisches Vertragsrecht einführen. Das Centrum für Europäische Politik (CEP) begrüßt diesen Vorstoß: Damit würde der Binnenmarkt gestärkt und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) geholfen.
In den 27 EU-Staaten gelten unterschiedliche Vertragsrechtssysteme. Die EU-Kommission ist der Meinung, dass dies Verbraucher und Unternehmen von grenzüberschreitenden Geschäften abhält und will ein Europäisches Vertragsrecht einführen. Das Centrum für Europäische Politik (CEP) begrüßt diesen Vorstoß: Damit würde der Binnenmarkt gestärkt und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) geholfen.
Der Autor:
Benedikt Langner ist wissenschaftlicher Referent am Centrum für Europäische Politik (CEP) in Freiburg. Das CEP ist der europapolitische Think-Tank der Stiftung Ordnungspolitik. Es versteht sich als ein Kompetenzzentrum zur Recherche, Analyse und Bewertung von EU-Politik. Die Analysen des CEP beruhen auf den Grundsätzen einer freiheitlichen und marktwirtschaftlichen Ordnung. Die vollständige Studie finden Sie hier.
Die Kommission meint, dass sich Verbraucher und Unternehmen wegen der unterschiedlichen nationalen Vertragsrechtssysteme nur "ungern" auf grenzüberschreitende Geschäfte einlassen, "was wiederum den grenzübergreifenden Wettbewerb zum Schaden des Gemeinwohls behindert".
Unterschiedliche nationale Vertragsrechtsregeln können besonders kleine und mittlere Unternehmen (KMU) davon abhalten, grenzüberschreitend tätig zu werden, da sie eine EU-weite "Geschäftspolitik behindern" und höhere Transaktionskosten für die Rechtsberatung entstehen.
Die EU-Kommission hat daher ein Grünbuch zum Europäischen Vertragsrecht vorgelegt. Es soll Wege zur Entwicklung eines (in allen Amtssprachen verfügbaren) Europäischen Vertragsrechts aufzeigen: Die Kommission stellt dazu verschiedene Optionen für ein "Europäisches Vertragsrechtsinstrument" zur Diskussion.
Darunter versteht sie ein Konstrukt vertragsrechtlicher Regelungen der EU, das näher auszugestalten ist, insbesondere im Hinblick auf das Ausmaß der Rechtsverbindlichkeit (Rechtsform), die Regelungsbreite (materieller Anwendungsbereich) und die Anwendbarkeit auch auf nicht grenzüberschreitende Vertragsverhältnisse.
Verschiedene Optionen
Die Kommission erörtert verschiedene Rechtsformen für das "Vertragsrechtsinstrument". Eine davon ist die einer Verordnung: Es wird verbindliches EU-Vertragsrecht geschaffen und durch eine Verordnung eingeführt. Es gilt dadurch in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Die Vertragsparteien könnten zwischen dem europäischen und dem nationalen Vertragsrecht wählen ("Optionales EU-Vertragsrecht").
Die Kommission stellt außerdem unterschiedliche mögliche materielle Anwendungsbereiche zur Diskussion. Option A ist die "enge Auslegung": Das "Vertragsrechtsinstrument" regelt nur Vertragsdefinitionen, vorvertragliche Pflichten, Zustandekommen, Rücktrittsrecht, Vertretung, Nichtigkeit, Auslegung, Inhalt und Wirkung von Verträgen, Vertragsausführung, Rechtsbehelf bei Nichterfüllung des Vertrages, Schuldner- und Gläubigermehrheit, Änderung der Vertragspartner, Verrechnung und Zusammenschluss sowie Verjährung.
Option B ist die "weite Auslegung". Das "Vertragsrechtsinstrument" regelt in diesem Fall zusätzlich Rückerstattung, außervertragliche Haftung, Erwerb und Verlust von Eigentumsrechten und von dinglichen Sicherheiten für bewegliche Güter.
Nur grenzüberschreitende Verträge?
Das "Vertragsrechtsinstrument" kann entweder nur grenzüberschreitende oder zusätzlich auch rein innerstaatliche Verträge regeln. Ein Vertragsrecht für grenzüberschreitende und innerstaatliche Verträge vereinfacht noch stärker das rechtliche Umfeld.
Für Unternehmen kann dies Anreize schaffen, über die Grenzen hinaus tätig zu werden, da Unternehmen ihre "Geschäftspolitik" auf eine Regelung beschränken können. Für Verbraucher, die den ggf. strengeren nationalen Verbraucherschutz behalten wollen, hat es aber "Konsequenzen".
Vorhaben historischen Ausmaßes
Die Entwicklung eines wie auch immer ausgestalteten europäischen Vertragsrechts ist ein Vorhaben historischen Ausmaßes. Die Expertengruppe, die die Kommission berät, soll sich zwar einen "Überblick" über die unterschiedlichen nationalen Rechtstraditionen verschaffen; es wird für sie und für die Kommission aber unmöglich sein, allen Rechtstraditionen bei der inhaltlichen Ausarbeitung gerecht zu werden.
Mit massiven Widerständen ist daher zu rechnen. Bereits die Auseinandersetzungen über den Vorschlag zur Vollharmonisierung der Verbraucherrechte, die nur einen kleinen Teil des Vertragsrechts ausmachen, liefern ein anschauliches Beispiel dafür.
Rechtssicherheit schaffen
Grundsätzlich stärken aber EU-weit einheitliche Vertragsrechtsregelungen den Binnenmarkt: Sie können die nötige Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Geschäfte schaffen und Transaktionskosten senken. Die Entwicklung eines europäischen Vertragsrechts ist daher sachgerecht.
Die Erwartungen an ein europäisches Vertragsrecht sollten jedoch nicht zu hoch sein: Nicht nur unterschiedliche Vertragsrechtsregelungen behindern grenzüberschreitende Geschäfte, sondern auch kulturelle Unterschiede (z. B. Sprache, Sitten und Gebräuche). Diese kann auch ein europäisches Vertragsrecht nicht beseitigen.
Zudem erhöht in der kurzen Frist die Einführung europäischer Vertragsrechtsregelungen die Rechtskomplexität und somit die Transaktionskosten. In der mittleren und langen Frist hingegen, wenn Erfahrungswerte in der Rechtsanwendung vorliegen, sinken die Transaktionskosten.
Einheitliche Umsetzung
Die erwünschte Rechtssicherheit lässt sich nur dann gewährleisten, wenn die Regelungen EU-weit einheitlich umgesetzt werden. Einzig die Rechtsform einer Verordnung gewährleistet, dass Vertragsrechtsregelungen EU-weit einheitlich umgesetzt werden, da sie unmittelbar in den Mitgliedstaaten rechtswirksam ist.
Voraussetzung ist allerdings neben der einheitlichen Umsetzung auch eine einheitliche Rechtsanwendung. Erforderlich hierfür ist eine einheitliche Rechtsprechung und – vorgelagert – eine einheitliche Juristenausbildung.
Zu diesen Fragen äußert sich die Kommission nicht. Ein optionales EU-Vertragsrecht ist die einzig sinnvolle Option. Nur dies ist politisch durchsetzbar, da bei der inhaltlichen Ausgestaltung des "Vertragsrechtsinstruments" mit massiven Widerständen zu rechnen ist. Es ist auch sachlich geboten, denn ein optional anwendbares EU-Vertragsrecht zwingt niemanden, erprobte nationale Rechtsvorschriften aufzugeben, und kann seine Überlegenheit gegenüber nationalen Regelungen nach und nach aufzeigen.
Weiter und einheitlicher Anwendungsbereich
Die Transaktionskosten sinken umso stärker, je weiter der materielle Anwendungsbereich ist: Es wäre wenig gewonnen, wenn infolge einer engen Auslegung etwa bei der Rückerstattung oder bei außervertraglicher Haftung auf die jeweiligen nationalen Regelungen zurückgegriffen werden müsste. Anzustreben ist daher – unter der Bedingung der optionalen Anwendbarkeit die Regelung auch dieser Rechtsfragen sowie ebenfalls die Einbeziehung von Sondervorschriften für einzelne Vertragsarten.
EU-Handeln ist grundsätzlich nur bei grenzüberschreitendem Bezug gerechtfertigt. Dies spricht für ein Instrument alleine für grenzüberschreitende Verträge. Ein EU-Vertragsrecht aber, das von den Vertragsparteien als überlegen gegenüber nationalen Regelungen erachtet wird, sollte auch für innerstaatliche Verträge gelten dürfen – sofern es von den Vertragsparteien freiwillig gewählt wird ("Opt-in"). Eine Gültigkeit nur bei grenzüberschreitenden Geschäften würde die Wahlmöglichkeiten ohne erkennbaren Grund einschränken.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet aufgrund erheblicher Unwägbarkeiten, die im Falle der Einführung eines neuen Rechtssystems unvermeidlich bei der Rechtsanwendung auftreten, ein optionales EU-Vertragsrecht, bei dem die nationalen Regeln parallel anwendbar bleiben. Denn für eine einheitliche Rechtsanwendung bedarf es einer durch ein oberstes EU-Zivilgericht gewährleisteten einheitlichen Auslegung. Ein einheitliches EU-Vertragsrecht schafft außerdem nur Vertrauen, wenn die darin normierten Rechte auch einheitlich durchgesetzt werden können. Daher sollte das EU-Vertragsrecht durch ein europäisches Zivilprozessrecht flankiert werden.
Abschließende Bewertung
Die Entwicklung eines europäischen Vertragsrechts stärkt den Binnenmarkt. Mittel- bis langfristig ist mit einer Senkung von Transaktionskosten zu rechnen. Das EU-Vertragsrecht sollte als Verordnung erlassen werden; nur dies stellt eine einheitliche Umsetzung in den Mitgliedstaaten sicher. Da bei der inhaltlichen Ausgestaltung mit massiven Widerständen zu rechnen ist, ist ein optionales EU-Vertragsrecht die einzig politisch durchsetzbare Option.
Sie ist auch sachgerecht, weil ein optionales EU-Vertragsrecht niemanden zwingt, erprobte nationale Regelungen aufzugeben. Zudem kann es seine Überlegenheit gegenüber nationalen Regelungen in der Rechtsanwendung nach und nach beweisen. Schließlich können nur über ein optionales EU-Vertragsrecht Unwägbarkeiten bei der Rechtsanwendung hingenommen werden, da dann die nationalen Regeln parallel anwendbar bleiben.
Links
Dokumente:
CEP: Kurzanalyse Europäisches Vertragsrecht (2. November 2010)
EU-Kommission: Grünbuch Europäisches Vertragsrecht (1. Juli 2010)
EU-Kommission: Konsultation zum Europäischen Vertragsrecht
Mehr zum Thema:
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