Belgisches Gericht erlaubt Abschaltung von Atomreaktor wie geplant

Die Arbeiten, die derzeit am Reaktor Doel 3 durchgeführt werden, der stillgelegt werden soll, können fortgesetzt werden. Dies entschied das Brüsseler Gericht erster Instanz.

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Belgian Government will gather with experts to decide on what should happen to Belgian nuclear reactors
Gemäß dem belgischen Atomausstiegsgesetz von 2003 wurde der Kernreaktor Doel 3 in diesem Jahr abgeschaltet. Seitdem haben die Arbeiten zur Vorbereitung des Abbaus des Reaktors begonnen. [EPA/OLIVIER HOSLET]

Die Arbeiten, die derzeit am Reaktor Doel 3 durchgeführt werden, der stillgelegt werden soll, können fortgesetzt werden. Dies entschied das Brüsseler Gericht erster Instanz.

Gemäß dem belgischen Atomausstiegsgesetz von 2003 wird der Kernreaktor Doel 3 in diesem Jahr abgeschaltet. Seitdem haben die Arbeiten zur Vorbereitung des Abbaus des Reaktors begonnen.

Die gemeinnützige Organisation Vinçotte Nuclear (AVN) ist jedoch der Ansicht, dass der derzeitige Abbau des Kernreaktors – die zweite Phase des Stilllegungsprozesses – in Ermangelung eines Umweltverträglichkeitsberichts einen Verstoß gegen EU-Recht darstellt.

AVN reichte daraufhin ein Eilverfahren ein, um die Arbeiten am Kraftwerk Doel 3 zu stoppen, zumindest bis eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt wird.

Engie-Electrabel, der Betreiber der belgischen Atomkraftwerke, der belgische Staat und die Föderale Agentur für Nuklearkontrolle argumentieren, dass die Arbeiten in Doel 3 nicht Teil des Rückbaus des Atomreaktors sind.

Vielmehr handele es sich um die Nachbetriebsphase (POP), in der die Stromerzeugung eingestellt wird, der Rückbau aber noch nicht begonnen hat und die etwa 5 Jahre dauert.

Das Brüsseler Gericht erster Instanz entschied am Dienstag, dass die Arbeiten fortgesetzt werden können, da es feststellte, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung in Anbetracht der derzeit durchgeführten Aktivitäten nicht erforderlich sei.

Nach Ansicht des Gerichts fällt das belgische Gesetz von 2003 nicht unter die EU-Richtlinie von 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten, sondern unter die UVP-Richtlinie von 1985, die besagt, dass die Richtlinie nicht für Projekte gilt, die unter ein bestimmtes nationales Gesetz fallen.

Außerdem stellte das Gericht fest, dass das belgische Gesetz zum Ausstieg aus der Kernenergie, das Doel 3 abdeckt, auch nicht als Projekt im Sinne der jüngsten UVP-Richtlinie angesehen werden könne, die ein Projekt definiert als „die Durchführung von Bauarbeiten oder anderen Anlagen oder Vorhaben, [oder] andere Eingriffe in die natürliche Umgebung und die Landschaft.“

AVN kann gegen diese Entscheidung noch Berufung einlegen.